nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 22.08.2000; Aktenzeichen S 12 RA 438/96 W 99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - über die Rechtmäßigkeit eines Entgeltbescheides, den die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) erlassen hat.

Die Klägerin ist die Witwe des 1919 geborenen und 1987 verstorbenen R E. Dieser war seit dem 1. April 1954 Mitarbeiter des MfS, zuletzt im Dienstgrad eines Oberst. Vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1983 gehörte er dem Sonderversorgungssystem des MfS an. Ab 1. Januar 1984 bezog er eine Altersrente in Höhe von 2.670,- Mark monatlich. Mit Bescheid vom 9. März 1995 stellte die Beklagte nach § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest; diese Feststellungen sind bindend. Ferner stellte er diesen Arbeitsverdiensten als "begrenzte Jahreswerte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 7 in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG (70 % des Durchschnittsverdienstes der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) ergaben.

Am 5. Juli 1995 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 9. März 1995. Mit Bescheid vom 22. November 1995 lehnte die Beklagte die Änderung des Bescheides vom 9. März 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 4. Dezember 1995 wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1996 zurück. Die gesetzliche Regelung sei zwingend. Es bestehe keine Möglichkeit hiervon abzuweichen.

Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu den Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 (SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1999 mitgeteilt, sie ändere ihren Bescheid vom 9. März 1995 dahingehend ab, dass sie das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Im Übrigen wiederholte sie die Feststellungen der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS/AfNS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Durch Urteil vom 22. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Rechtsstreit sei durch angenommenes Teilanerkenntnis insoweit in der Hauptsache gemäß § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt, als ursprünglich auch die Kürzung auf Entgelte unterhalb des DDR-Durchschnittsentgeltes streitig gewesen sei. Im Übrigen sei die noch anhängige Klage unbegründet. Der zuletzt von der Beklagten erteilte Feststellungsbescheid vom 24. September 1999 entspreche dem geltenden Recht, insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Im Übrigen entscheide über die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 2 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) allein die Beigeladene im Rentenverfahren (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -).

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 16. Dezember 2000 zugestellt worden ist, am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt, mit der sie - im Wesentlichen mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen - den erhobenen Anspruch weiterverfolgt.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2000 und den Bescheid vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 aufzuheben, den Bescheid vom 24. September 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme bzw. Korrektur des Bescheides vom 9. März 1995 das während der Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 6 in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Akte des Sozialgerichts Berlin - S 12 RA 438/96 W 99 - und die V...

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