nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 21.07.1994; Aktenzeichen S 35 RA 1351/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 1994 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Überführungsbescheides (Entgeltbescheides).

Der 1945 geborene Kläger war bis 14. Juli 1969 in der ehemaligen DDR Angehöriger der Nationalen Volksarmee (letzter Dienstgrad: Leutnant). Vom 15. Juli 1969 bis 31. März 1990 war er Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit - MfS - (letzter Dienstgrad: Major). Er war in das Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953) einbezogen.

Vom 1. April 1990 an wurde ihm nach der genannten Versorgungsordnung Übergangsrente in Höhe von anfänglich 891,- Mark monatlich gezahlt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zum genannten Sonderversorgungssystem für die Zeit vom 15. Juli 1969 bis 31. März 1990 und die in dieser Zeit von ihm bezogenen Jahresbruttoentgelte fest. Den Jahresbruttoentgelten stellte sie das "Entgelt nach AAÜG" gegenüber.

Dagegen erhob der Kläger am 6. Januar 1994 Widerspruch, mit dem er sich gegen die "Festlegung des Jahreshöchstverdienstes nach § 7 i.V.m. Anlage 6 AAÜG" wandte. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1994 hat der Kläger am 1. März 1994 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und die Begrenzung des für die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Einkommens gerügt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 1994 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werde das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Dies habe die Beklagte zutreffend getan, was vom Kläger auch nicht bestritten werde. Verfassungsrecht werde dadurch nicht verletzt.

Gegen das ihm am 17. August 1994 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 18. August 1994 eingelegte Berufung, mit der er sich weiterhin gegen die gemäß § 7 i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG begrenzten Entgelte wendet.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat die Beklagte im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 = SozR 8570 § 7 AAÜG Nr. 1) mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 den Bescheid vom 6. Dezember 1993 dahingehend geändert, dass die "Entgelte nach AAÜG" nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet bescheinigt wurden.

Der Senat hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen.

Der Kläger macht geltend, er werde auch nach In-Kraft-Treten des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) durch die auch darin vorgesehene Herabsetzung der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber anderen Versicherten mit vergleichbarer Qualifikation und entsprechender Lebensarbeitsleistung verfassungswidrig benachteiligt. Bereits vor seinem Dienstantritt beim MfS habe er regelmäßig überdurchschnittlich hoch verdient und ein deutlich über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegendes Einkommen erzielt. Dies habe sich auch nach dem Eintritt in das MfS fortgesetzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 1994 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 06.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1994 und in der Fassung des Bescheides vom 01.10.1999 insoweit zu ändern, als mit Wirkung ab 01. Juli 2001 die Verfügung, es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 iVm Anlage 6 AAÜG idF 2. AAÜG-ÄndG vor, zurückgenommen wird und stattdessen auf eine geänderte Fassung dieser Vorschrift verwiesen wird, nach der als Entgelt nach dem AAÜG für die Feststellung der Rentenhöhe

a) 80 vH des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch die Werte der Anlage 3 AAÜG berücksichtigungsfähig sind,

b) hilfsweise, 80 vH des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelts bis zu höchstens 150 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe berücksichtigungsfähig sind, dass die für die Zeit der Zugehörig keit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS insgesamt zu berücksichtigenden Entgelte nach AAÜG 128 vH der im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsentgelte entsprechen.

2. die Beigeladene zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 28.06...

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