Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzzeit. längerdienender Freiwilliger. Nachversicherung
Orientierungssatz
Die Dienstzeit als längerdienender Freiwilliger vom 1.7.1942 bis zum 8.5.1945 ist als Ersatzzeit des Kriegsdienstes nach § 1251 Abs 1 Nr 1 der RVO bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen; dem steht insbesondere nicht § 1260c Abs 2 RVO entgegen, weil die Voraussetzungen der Nachversicherung gemäß § 99 Abs 1 S 1 AKG aF nicht gegeben sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666699 |
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