Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Nachentrichtungsantrags. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Haftung für andere Behörde. Ausschlußfrist und Treu und Glauben

 

Orientierungssatz

1. Es kann nicht von einer allgemeinen Auslegungsregel ausgegangen werden, nach der ein zur Nachentrichtung sowohl nach § 10a WGSVG als auch nach Art 2 § 49a AnVNG Berechtigter mit einem Antrag, sofern er nicht einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hat, alle sich ihm bietenden Nachentrichtungsmöglichkeiten ausschöpfen will, so daß ein Nachentrichtungsantrag nach Art 2 § 49a AnVNG im Zweifel zugleich als Antrag nach § 10a WGSVG anzusehen ist. Vielmehr bedarf es in einem solchen Falle der Auslegung des jeweils gestellten Antrages.

2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen einen Versicherungsträger kommt auch in Betracht, wenn eine in den Verwaltungsablauf eingeschaltete andere Behörde Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt hat (vgl BSG vom 13.12.1984 11 RA 68/83 = SozR 1200 § 14 Nr 18). Ein ausländischer Versicherungsträger (hier Israel) ist jedoch als Verbindungsstelle keine in den Verwaltungsablauf eingeschaltete Stelle. In dieser Hinsicht kommen nur deutsche Stellen, die in den Verwaltungsablauf eingeschaltet sind, in Betracht. Nur deutsche Versicherungsträger können für deutsche Verwaltungsstellen, die falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt oder ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, haften.

3. Ist eine Frist fast um sieben Jahre überschritten worden, so verstößt die Berufung des Versicherungsträgers auf die Ausschlußfrist nicht gegen Treu und Glauben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662492

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