nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung. Reisekosten. Bewerbung. Beamtenverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufnahme eines beamtenrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnisses ist nicht mit der Erstattung von Bewerbungs- oder Reisekosten förderbar.
2. Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen fallen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung.
Normenkette
SGB III § 45
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 01.02.2002; Aktenzeichen S 55 AL 118/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen nach § 45 SGB III.
Der am 13. Januar 1981 geborene Kläger bewarb sich Anfang des Jahres 2000 in den Ländern Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Beamtenlaufbahn). In diesem Zusammenhang unternahm er vom 10. Januar 2000 bis zum 6. April 2000 insgesamt sieben ein- bis zweitägige Reisen nach Erfurt, Bremen und Rostock, um sich dort jeweils Vorstellungsgesprächen, Tests oder polizeiärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen zu stellen. Eine Erstattung seiner Fahrkosten erhielt er jeweils nicht. Die Bewerbung in Bremen war erfolgreich und führte zur Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Mit Anträgen vom 22. September 1999, 12. Januar 2000, 26. Januar 2000, 17. Februar 2000, 2. März 2000, 15. März 2000 und 5. April 2000 begehrte er von der Beklagten die Erstattung der jeweils entstandenen Reisekosten in Höhe von 126,50 DM, 124,00 DM, 180,00 DM, 212,04 DM (Selbstfahrer, 558 km á 0,38 DM), 124,00 DM, 258,90 DM sowie 174,00 DM. Mit sieben gleichlautenden Bescheiden vom 6. September 2000 lehnte die Beklagte die Erstattung der Reisekosten ab. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden im Wesentlichen: Die vom Kläger angestrebte Beamtenausbildung im Polizeivollzugsdienst sei keine Ausbildung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts. § 45 SGB III als in Betracht kommende Rechtsgrundlage befinde sich in dem Kapitel "Leistungen an Arbeitnehmer". Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer habe der Kläger mit seinen Bewerbungen in den Polizeivollzugsdienst jedoch nicht angestrebt, sondern eine Beamtentätigkeit. Damit bestehe kein Anspruch auf die Reisekostenerstattung, zumal auch die Legaldefinition des "Ausbildungssuchenden" in § 15 SGB III nicht weiter führe. Die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht seien grundsätzlich Versicherungsleistungen. Die Beitragsfinanzierung erfordere, dass Leistungen nur für die Verringerung oder Beseitigung von Arbeitslosigkeit und damit für die Vermeidung künftiger Leistungen durch Einmündung in wiederum versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen würden.
In seinen hiergegen erhobenen Widersprüchen trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Auffassung der Beklagten, dass eine Förderung nur für zukünftige Arbeitnehmer möglich sei, basiere auf Bestimmungen des außer Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetzes. Die einschränkende Auslegung des Begriffs "Arbeitsuchender" aus § 15 SGB III sei unzutreffend. Der Wortlaut des § 45 SGB III schließe Bewerber für öffentlich-rechtliche Ausbildungs- und Dienstverhältnisse nicht aus. Gleichgelagerte Fälle seien von anderen Arbeitsamtsbezirken positiv entschieden worden. Die Ablehnung der Reisekostenerstattung sei damit ermessensfehlerhaft.
Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die ablehnenden Bescheide zurück. Das vom Kläger durch seine Vorstellungsgespräche angestrebte Beamtenverhältnis falle nicht unter die Kategorie des "Ausbildungssuchenden" in § 15 SGB III.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Anders als das außer Kraft getretene Arbeitsförderungsgesetz enthalte das Sozialgesetzbuch, Dritter Teil, kein Verbot der Förderung von Personen, welche sich um die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerben. Weil die Beklagte die Übernahme der Reisekosten des Klägers von vornherein dem Grunde nach abgelehnt habe, seien die Entscheidungen ermessensfehlerhaft in der Form eines Ermessensausfalls. Deshalb sei die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte versuche, Ausbildungssuchende - wie ihn - auch in Beamtenverhältnisse zu vermitteln, andererseits aber Bewerbungskosten für diese Gruppe nicht erstatte. Außerdem sei nach § 60 SGB III sowie der zugehörigen Dienstanweisung der Beklagten eine Ausbildung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 15 und 45 SGB III. Der Vorbereitungsdienst bei den Polizeibehörden werde dort ausdrücklich einbezogen. Auch nach § 63 EStG sowie den dazugehörigen Dienstanweisungen der Beklagten s...