Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Gewinnbeteiligungsansprüche aus Auswertungsrechten
Orientierungssatz
Zahlungen an Künstler, bei denen es sich um Gewinnbeteiligungsansprüche aus Auswertungsrechten handelt sind als Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG zu berücksichtigen. Es ist rechtlich ohne Belang, daß die künstlerischen Leistungen im Jahre 1956 und somit vor Inkrafttreten des KSVG erbracht worden sind. Denn die Zahlungen werden geleistet, um das bereits erbrachte Werk weiterhin zu nutzen und fallen daher schon vom Wortlaut des § 25 Abs 2 S 1 KSVG unter den Entgeltbegriff.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Abgaben zur Künstlersozialversicherung für die Jahre 1983 und 1986.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Unternehmen zur Herstellung von bespielten Ton- und Bildträgern abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz -KSVG- (Erfassungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 1984). Über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für den Zeitraum vom 1.1.1983 bis zum 31.10.1987 erteilte die Beklagte am 25. November 1987 und für die Folgezeit bis zum 31.3.1988 am 8. Mai 1988 Abrechnungsbescheide, in denen entsprechend den vorangegangenen Meldungen durch die Klägerin die Abgabe für das Jahr 1983 auf 13.505,85 DM und für das Jahr 1986 auf 4.117,- DM festgesetzt wurde.
Nach vorangegangener Betriebsprüfung bei der Klägerin berechnete die Beklagte die Abgabe der Klägerin nach und setzte mit Bescheid vom 30. August 1988 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.623,57 DM für die Jahre 1983 bis 1987 fest.
Für das Jahr 1983 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 2.165,40 DM. Dabei wurden an Entgelten im Bereich darstellende Kunst unter anderem Zahlungen an den Filmbildner T B in Höhe von 36.787,42 DM berücksichtigt. Dies begründete die Beklagte damit, daß der Filmbildner B aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei. Damit gehöre zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe nicht nur das an ihn gezahlte Honorar, sondern alles, was ihm an Reisekosten und Auslagen -insbesondere für Requisiten- von der Klägerin erstattet worden sei. Die Aufwendungen gehörten auch dann zur Bemessungsgrundlage, wenn die Auslagen vom Künstler in Namen und für Rechnung der Klägerin unmittelbar gezahlt würden. Unmaßgeblich sei, daß der Künstler jeweils Vorschüsse (Verrechnungsgelder) erhalten habe, die später mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet worden seien. Den Begriff des "durchlaufenden Postens" kenne das KSVG nicht.
Für das Jahr 1986 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 5.871, 10 DM. Berücksichtigt wurden von der Beklagten bei der Überprüfung dabei Zahlungen der Klägerin an die Schauspielerin C V und den Schauspieler G S alias E v A Höhe von je 50.000,- DM.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter anderem damit begründete, die Zahlungen an die Schauspieler V und v A seien nicht zur Bemessung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen, da es sich um Gewinnbeteiligungsansprüche aus Auswertungsrechten handele, die auf vertragliche Vereinbarungen vor Inkrafttreten des KSVG (ungefähr dem Jahre 1958) zurückgingen. Auch die Zahlungen an den Filmbildner B seien nicht abgabepflichtig. Dieser habe einen bestimmten Geldbetrag als Verrechnungsgeld bekommen, um damit Requisiten auf fremden Namen für fremde Rechnung zu kaufen. Der im Laufe des Widerspruchsverfahren erfolgten Aufforderung der Beklagten, sämtliche Rechnungen des Filmbildners B sowie sämtliche Gutschriften und Abrechnungen über Honorare, Auslagen, Spesen, Requisiten usw. an ihn zu übersenden, kam die Klägerin nicht nach.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 und ergänzend mit Bescheid vom 10. Januar 1990 wurde dem Widerspruch in anderen streitigen Punkten teilweise abgeholfen. Durch diese Teilabhilfe verringerte sich auch die Nachzahlung für die Jahre 1983 und 1986.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1990 wies die Beklagte den Widerspruch im übrigen zurück. Bei den streitigen Zahlungen an die Schauspieler V und v A handele es sich um Entgelt für künstlerische Leistungen im Sinne von § 25 KSVG. Die Honorierung einer schauspielerischen Leistung könne durch einmalige Zahlung, durch Ratenzahlung oder wie im vorliegenden Fall auch in der Weise erfolgen, daß bei späteren Auswirkungen ein Gewinnbeteiligungsanspruch bestehe. Auch wenn die Zahlungen erst nach Jahren oder auch Jahrzehnten nach Erbringung der künstlerischen Leistung erfolge, handele es sich doch um eine Bezahlung für diese Leistung. Sowohl Honorar als auch Auslagen an den Filmbildner B seien ebenfalls als Entgelte zur Bemessung der Abgabe heranzuziehen. Nach dem Grundsatz, daß Entgelt alles sei, was der Abgabepflichtige aufwende, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, seien abgabepflichtig nicht nur das reine Honorar, sondern alle Nebenleistungen.
Hiergegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Berlin erho...