Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenzeit bei Ausbildungsabschnitten als Anrechnungszeit
Leitsatz (amtlich)
Eine unvermeidbare Lücke zwischen zwei Ausbildungszeiten kann nur dann Anrechnungszeit sein, wenn die umschließenden Ausbildungszeiten schon seinerzeit rentenrechtlich anrechenbar waren. Eine spätere Nachversicherung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung der Lücke zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und dem Beginn einer - versicherungsfreien, später nachversicherten - beamtenrechtlichen Ausbildung als Anrechnungszeit?
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670580 |
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