Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenzeit bei Ausbildungsabschnitten als Anrechnungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unvermeidbare Lücke zwischen zwei Ausbildungszeiten kann nur dann Anrechnungszeit sein, wenn die umschließenden Ausbildungszeiten schon seinerzeit rentenrechtlich anrechenbar waren. Eine spätere Nachversicherung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

Orientierungssatz

Zur Berücksichtigung der Lücke zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und dem Beginn einer - versicherungsfreien, später nachversicherten - beamtenrechtlichen Ausbildung als Anrechnungszeit?

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.1996; Aktenzeichen 4 RA 100/95)

BSG (Urteil vom 05.12.1996; Aktenzeichen 4 RA 101/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670580

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