Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich von Anwartschaften öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungen. Beitragszahlung durch Träger der Versorgungslast

 

Orientierungssatz

1. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß § 10b VersorgAusglHärteG bzw der ihn ersetzende § 225 Abs 2 SGB 6 - nicht auch für den Fall einer zwar wahrscheinlichen, aber doch ungewissen späteren Abänderungsentscheidung mit der Folge der Begründung einer weiteren Beitragszahlungs- oder auch einer Aufwendungserstattungspflicht insoweit gelten sollte. Dies jedenfalls deshalb, weil die Anwendung des § 10b VersorgAusglHärteG/§ 225 Abs 2 SGB 6 im Falle der letztlichen Ungewißheit einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Zeitpunkt der Erstentscheidung des Familiengerichts dem Gesetzeszweck nicht widerstreitet.

2. Es hätte danach einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers bedurft, wenn § 10b VersorgAusglHärteG/§ 225 Abs 2 SGB 6 beim Ausgleich von Anwartschaften öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungen nicht oder nur unter Voraussetzungen anzuwenden sein sollte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 4 RA 54/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667762

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