Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme der autohomologen Immuntherapie nach Dr Kief

 

Orientierungssatz

Die Krankenkasse hat die Kosten einer autohomologen Immuntherapie nach Dr Kief weder zu übernehmen noch zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für eine wissenschaftlich nicht anerkannte autohomologe Immuntherapie nach Dr. (im folgenden: AHI-Therapie). Dabei werden dem Patienten Lysate aus Eigenblut oder Urin verabreicht, um durch Beeinflussung körpereigener Proteine das Immungeschehen anzuregen.

Die 1951 geborene Klägerin, die pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist, leidet seit ihrer Kindheit an Neurodermitis. Unter Beifügung eines Attestes ihrer behandelnden Ärztin Dr. vom 11. Juli 1992 beantragte die Klägerin im Juli 1992 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine AHI-Therapie. Die Beklagte zog eine Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Prof. Dr. vom 5. August 1992 sowie der Fachärztin für Dermatologie und Venerologie Dr. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) vom 4. September 1992 bei und lehnte mit Bescheid vom 23. September 1992 die Kostenübernahme ab, da nach den eingeholten Stellungnahmen die Wirksamkeit der Therapie nicht nachgewiesen sei.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Von Oktober bis Dezember 1992 führte sie die Therapie auf eigene Kosten durch; dafür sind ihr Kosten in Höhe von 3.471,30 DM für die Therapie, 73,47 DM für Spritzen und Kanülen sowie 336,47 DM an Reisekosten entstanden (insgesamt: 3.881,24 DM). Die Beklagte zog im Widerspruchsverfahren einen Entlassungsbericht der Tomesa-Fachklinik Bad S bei, wo die Klägerin vom 5. Februar bis 11. März 1992 behandelt worden war.

Die Beklagte holte ferner ein Gutachten der Ärztin (Allergologie) vom 16. März 1993 ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht und das Gutachten Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1993 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Gegen den am 22. Juni 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25. Juni 1993 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Erstattung der entstandenen Kosten für die AHI-Therapie einschließlich der Reisekosten begehrt.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärztin Dr. vom 24. September 1993 sowie des Diplom-Mediziners vom 11. Oktober 1993 eingeholt.

Mit Urteil vom 7. Januar 1994 hat das Sozialgericht die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Gegen das ihr am 2. März 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. März 1994 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei jahrzehntelang mit cortisonhaltigen Mitteln behandelt worden, ohne daß ein dauerhafter Heilerfolg eingetreten wäre. Auch nach der Kur in Bad Salzschlirf sei es ihr schlechter als zuvor gegangen. Deshalb habe sie sich zu der streitigen Therapie entschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 1994 und den Bescheid der Beklagten vom 23. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1993 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr 3.881, 24 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

In der Zeit vom 7. März bis 16. Juli 1993 und vom 18. Mai bis 2. Juni 1994 ist die Klägerin im Therapiezentrum Westfehmarn behandelt worden. Die Kläger hat eine Bescheinigung des Diplom-Mediziners vom 28. Juni 1994 eingereicht, der dargelegt hat:

"1988, bei einem Aufenthalt in der Schwarzwaldklinik, wurde eine Besserung für ca. 6 Monate ohne Anwendung von Cortison sondern mit Naturheilmitteln erreicht, obwohl Frau T. aus schulmedizinischer Sicht als austherapiert galt.

Mit dieser erneuten Erfahrung und in Gegenüberstellung beider Therapieverfahren suchte die Patientin erneut den Weg der ganzheitlichen Therapie und fand im Therapeutikum Westfehmarn eine geeignete Stelle, um auch nach Entlassung aus der stationären Therapie weiter ganzheitlich, unter besonderer Berücksichtigung der Homöopathie, betreut zu werden.

Die erfolgte Besserung des Zustandes gibt ihr Recht. Ohne Corticoide erfolgte eine Besserung des Hautzustandes mit Ausnahme der noch verbleibenden Stellen an der Hand mit Handgelenk und am Fuß. Selbstverständlich konnte dieser Effekt nur unter aktiver Mithilfe der Patientin, einbezogen die Hautpflege, die Beachtung der Nahrung (Nahrungsmittelallergien), die Darmsanierung und die psychische Stärkung mittels Autogenem Training und Psychotherapie, erzielt werden."

Unter Bezugnahme auf Nr. 10 der Anlage 2 zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien), wonach die AHI-Therapie nach Kief in der vertragsärztlichen Versorgung nicht angewendet werden darf, hat der Senat beim Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen angefrag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge