Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente. besonders versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Anrechnungszeiten
Orientierungssatz
1. § 252 Abs 3 SGB 6 ist eine Nachfolgeregelung zu § 1385b Abs 2 RVO
2. Die in § 252 Abs 2 SGB 6 genannten Zeiten sind ggf. sowohl Pflichtbeitragszeiten als auch Anrechnungszeiten und damit beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs 3 SGB 6.
Nachgehend
Tatbestand
Der am 1943 in der Türkei geborene Kläger, der seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte am 30. Juni 1990 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, versicherungspflichtig u.a. als Maschinenschlosser und Maschinenbauer -- jeweils mit Abschlußprüfung -- sowie zuletzt bis 31. Januar 1990 als Monteur und Verkäufer gearbeitet zu haben und ab 13. Mai 1989 arbeitsunfähig krank zu sein. Wegen Wirbelsäulen- und Atembeschwerden sowie der Folgen eines 1982 erlittenen Herzinfarktes sei er nicht mehr leistungsfähig.
Die Beklagte ermittelte im Versicherungsverlauf des Klägers 162 Pflichtbeiträge, davon 36 in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 31. Mai 1990, und ließ den Kläger in der Ärztlichen Abteilung der LVA Berlin untersuchen und begutachten, wobei diverse medizinische Unterlagen und der Bericht über das wegen mangelnder Kooperation des Klägers vorzeitig beendete Heilverfahren in der K-K Ü vom 16 bis 31. Juli 1990 herangezogen wurden. Während die Sozialmedizinerin L in ihrem Gutachten vom 1. Februar 1991 zu dem Ergebnis kam, daß der Kläger aus allgemeinmedizinischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne, hielt der Chirurg G in seinem am 27. Mai 1991 abgeschlossen Gutachten nur noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen mit näher aufgeführten Einschränkungen als für den Kläger vollschichtig zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21. Juni 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1991, mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen liege beim Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung -- RVO -- vor, da er zwar seinen erlernten Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ohne zeitliche Einschränkungen ausüben könne, aber noch in anderen, ihm als Facharbeiter zumutbaren näher bezeichneten Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar sei.
Mit der am 15. November 1991 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sein Leidenszustand und die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Er sei nicht Maschinenschlosser, sondern examinierter Techniker in der Fachrichtung Maschinenbau.
Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen und einen Befundbericht von seinem behandelnden Arzt Dr. E eingeholt. Außerdem sind Ablichtungen der Krankengeschichte über die stationäre Behandlung des Klägers im W S vom 16. August bis 5. September 1989 zu den Akten gelangt.
Auf Veranlassung des Gerichts haben der Orthopäde Dr. S am 19. Oktober 1992 und der Internist Dr. Y am 19. Mai 1993 medizinische Sachverständigengutachten erstattet, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Dr. S hat aufgrund der Untersuchung des Klägers am 22. September 1992 Lumbalgien bei Gleiten des 5. Lendenwirbels über dem 1. Kreuzbeinwirbel nach vorn (Spondylolisthesis) Stadium II nach Meyerding und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit endgradigen Bewegungseinschränkungen festgestellt und sein Leistungsvermögen dahin beurteilt. daß er nur noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen unter Beachtung näher aufgeführter Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Dr. Y hat als weitere Diagnosen auf internistischem Gebiet eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Grenzwerthochdruck sowie einen Zustand nach Hepatitis B und eine Harnsteindiathese festgestellt und ebenfalls nur ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in wechselnder Haltung mit qualitativen Einschränkungen angenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 1993 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der hier nach § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -- SGB -- VI noch anzuwendenden §§ 1246, 1247 RVO. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit eingetreten sei, bildeten die letzten Tätigkeiten des Klägers nach Erwerb seiner Qualifikation als Maschinenbautechniker. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich mangels anderweitiger Feststellungen um ungelernte Tätigkeiten, da der Kläger sich von dem erlernten Facharbeiterberuf des Maschinenschlossers gelöst habe, ohne daß gesundheitliche Gründe dafür maßgeblic...