nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 08.12.2000; Aktenzeichen S 22 U 519/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten habe die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO)und die Gewährung einer Verletztenteilrente.

Der 1953 geborene Kläger übte bis September 1973 eine Tätigkeit als Siebdrucker aus und war ab Dezember 1973 beim D R K zunächst bis Juni 1978 als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit, anschließend als Rettungssanitäter tätig. Seit dem 8. März 1994 war er wegen Wirbelsäulensyndrom und Gonarthrose arbeitsunfähig erkrankt. 1998 kam es zu einer dekompensierten Leberzirrhose, in deren Folge dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit zuerkannt wurde.

Auf eine Anzeige der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. C-D vom 1. Dezember 1994 über eine Berufskrankheit wegen Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelsäulensyndrom bei chronischer Belastung ("LWS-Syndrom, HWS-Syndrom, BWS-Syndrom, Gonalgie bds.") befragte die Beklagte den Arbeitgeber des Klägers zum Umfang der belastenden Tätigkeiten, nahm ein Vorerkrankungsverzeichnis zur Akte und holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, der Internistin Dr. T, des Chirurgen Dr. T, des Orthopäden Dr. W und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C-D ein. Des Weiteren zog sie die Entlassungsberichte über Heilverfahren vom 23. Juni 1989 bis zum 21. Juli 1989 in der W-Klinik, Lund vom 28. Juli 1994 bis zum 8. September 1994 in der WKlinik, V bei. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) kam in einer Arbeitsplatzanalyse vom 19. Mai 1995 zu dem Ergebnis, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien für die Tätigkeit eines Kraftfahrers erfüllt, nicht jedoch für die Tätigkeit als Mitarbeiter im Rettungsdienst. Die daraufhin von der Beklagten angehörte Gewerbeärztin N vertrat in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 1996 die Auffassung, es liege keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 vor, da bisher kein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden und die haftungsbegründende Kausalität nicht erfüllt sei.

Durch Bescheid vom 25. April 1996 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass der Wirbelsäulenverletzung ab. Die Untersuchung des Arbeitsplatzes habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 nicht gegeben seien. Für die Tätigkeit als Mitarbeiter im Rettungsdienst sei das Merkmal des Hebens oder Tragens mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten nicht erfüllt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die angenommenen Tragetätigkeiten von 40 Minuten pro Schicht berücksichtigten nicht die besonderen Berliner Verhältnisse, die bis 1990 durch sehr kurze Fahrzeiten und erheblich höhere Hebe- und Tragetätigkeiten in mehrgeschossigen Wohnhäusern geprägt gewesen seien. In einem Attest der behandelnden Internistin T vom 11. Juni 1996 verwies diese darauf, es bestehe für sie kein Zweifel, dass, auch wenn kein Bandscheibenprolaps habe nachgewiesen werden können, es sich bei dem gesamten Krankheitsbild um eine Berufskrankheit handele.

Nach einer Rückfrage beim Arbeitgeber, der von einer Tragetätigkeit von 14 Minuten für einen Liegendtransport und vier Liegendfahrten pro Schicht ausging, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1997 zurück. Der alleinige Nachweis von degenerativen Veränderungen wie Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose ohne chronische rezidivierende Beschwerden und Funktionsausfälle begründe noch keinen Berufskrankheitsverdacht. Vielmehr fehle es am Kriterium der Regelmäßigkeit und Häufigkeit von vermeintlich wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten.

Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin holte einen Befundbericht von Dr. C-D ein und zog im Rentenrechtsstreit eingeholte Befundberichte, u.a. von Dr. W sowie einen Arztbrief des Universitätsklinikums B F vom 5. März 1998 bei. Es vernahm den Leiter des Rettungsdienstes des DRK, L P, als Zeugen. Dieser schilderte bei seiner Vernehmung vom 26. Januar 1999 die Anzahl der Liegend- bzw. Sitzendtransporte für die Feuerwehr sowie für das DRK.

Nach Beiziehung der Röntgenaufnahmen des Klägers aus der Zeit von 1989 bis 1994 bestellte das Sozialgericht den Chirurgen Dr. B zum medizinischen Sachverständigen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 17. Januar 2000 fest, bei dem Kläger lägen im Bereich der Wirbelsäule folgende Gesundheitsstörungen vor: Steilstellung und mäßige degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne einer generalisierten leichten Osteochondrose und Uncovertebralarthrose, ausgeprägte kyphoskoliotische Fehlhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule mit generalisierten osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen, degenerativ...

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