Leitsatz (amtlich)
Zur belgischen Rentenversicherung entrichtete Pflichtbeiträge eines deutschen Versicherten sind iS von AnVNG Art 2 § 49a "mit Beiträgen zur gesetzlichen RV belegt" und können daher nicht mehr über die Nachversicherung nach dieser Vorschrift mit deutschen Beiträgen belegt werden. Eine Doppelbelegung widerspräche der grundsätzlich gleichen rechtlichen Qualität der in allen Ländern der EG zurückgelegten Beitragszeiten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653682 |
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