Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bezüglich eines Lehrbetriebes für Drogenabhängige

 

Orientierungssatz

Für ein landwirtschaftliches Unternehmen, das vorrangig als Lehrbetrieb für Drogenabhängige und -gefährdete unterhalten wird, ist die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegeben, da das Gesetz nicht darauf abstellt, mit welcher Motivation der landwirtschaftliche Betrieb ausgeübt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der Regelung des § 644 Abs 2 RVO, daß landwirtschaftliche Betriebe über der Mindestgröße von 5 ha unter allen Umständen in die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften fallen müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666800

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