nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.11.2000; Aktenzeichen S 25 U 932/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 und nach Nr. 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) und die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1947 geborene Kläger war von September 1962 bis zum 31. Dezember 1997 bei der TB B T- und V GmbH beschäftigt. Er war von Beginn der Tätigkeit bis 1971 als Steinsetzer tätig, ab 1972 überwiegend als Baumaschinenführer eingesetzt und führte während dieser Zeit ca. 10 % der Gesamtarbeitszeit Arbeiten eines Straßenbauers aus.

Am 7. März 1997 beantragte der seit 10. Oktober 1996 arbeitsunfähig erkrankte Kläger die Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit.

Die Beklagte holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. A (vom 24. Juni 1997) und Dr. T (vom 7. Juli 1997) ein und zog die beim Gesundheitsamt des Bezirks M von Berlin vorhandene Patientenakte des Klägers bei. Diese enthielt im Rahmen von Reihenuntersuchungen erhobene Befunde vom 17. August 1962 an sowie Röntgenbefunde u.a. vom 11. Juli 1963 und 28. Januar 1965. Des Weiteren zog die Beklagte die Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Berlin über eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 22. Juli 1997 bis 2. September 1997 bei.

Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten kam am 26. Januar 1998 zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 für den Zeitraum von 1962 bis 1972 als auch diejenigen einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 aufgrund der Tätigkeit von 1972 bis 1997 erfüllt seien.

Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Prof. Dr. W kam zusammen mit Dr. K in zwei Gutachten vom 19. August 1998 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger sei seit 1963 ein ausgeprägter Hohlrundrücken mit Keilwirbelbildung der mittleren Brustwirbelsäule bekannt. Die massive Hyperkyphose der Brustwirbelsäule sei zweifelsfrei anlagebedingt. Kompensatorisch führe die Hyperkyphose der Lendenwirbelsäule zu einer Hyperlordose der Hals- und Lendenwirbelsäule. Aufgrund des ausgeprägten Befundes im Bereich der Brustwirbelsäule mit begleitender rechtskonvexer Thorakalskoliose und linkskonvexer Lumbalskoliose erscheine es lediglich möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule als Folge des Arbeitsprozesses anzusehen seien. Vielmehr liege bei dem Kläger eine erhebliche Fehlstatik der Wirbelsäule mit Verkürzung von Muskeln und Aufhebung der Schwingung vor. Die für das Beschwerdebild verantwortlichen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 seien als Folge einer anlagebedingten Vorschädigung der Wirbelsäule zu werten und stellten keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 bzw. Nr. 2110 dar.

Durch Bescheid vom 18. November 1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999 - lehnte die Beklagte die Anerkennung von Berufskrankheiten ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Wirbelsäulenbeschwerden. Die bestehenden Bandscheibenvorwölbungen seien als Folge einer anlagebedingten Vorschädigung der Wirbelsäule anzusehen.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, da die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt seien, er habe gar nicht als Straßenbauer arbeiten dürfen, sei es nicht nachvollziehbar, dass keine berufsadäquaten Schäden hinzugekommen seien. Nach Einholung der Röntgenbilder des Klägers hat das Sozialgericht den Arzt für Orthopädie Dr. B zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20. Juli 2000 ausgeführt, die bei dem Kläger vorliegende Erkrankung sei auf konstitutionelle Veränderungen zurückzuführen. Bereits 1963 sei ein florider Morbus Scheuermann objektiviert worden, der 1965 bestätigt worden sei. Auch die später durchgeführten Röntgenuntersuchungen ließen keinen Zweifel daran, dass bei dem Kläger eine massive Vorschädigung der Wirbelsäule seit Eintritt in das Erwerbsleben bestehe. Die klinische Untersuchung habe noch keine eindeutigen gravierenden neurologischen Defizite im Bereich der Beine erbracht. Es handele sich im Wesentlichen um eine so genannte pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik ohne Ausfälle. Klinisch habe eine deutliche Bewegungseinschränkung des Rumpfes mit einem erheblichen Verspannungszustand der Rückenstreckmuskulatur bestanden. Diese Veränderungen wären auch ohne die berufliche Tätigkeit entstanden, wobei durch die erhebliche körperliche Belastung, vor allem durch die gebeugte Körperhaltung und das Heben und Tragen von schweren Lasten in dieser Stellung, eine ge...

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