Verfahrensgang
SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 22.05.2001; Aktenzeichen S 75 KR 523/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch für das Berufungsverfahren ihre Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des W… R… vom 29. Dezember 1998 bis zum 26. Juni 2000 zu gewährenden Krankengeldes.
Der 1941 geborene und im März 2003 verstorbene W… R… war im streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig krankenversichert. Für diese Versicherten sieht § 28 Absatz 2 der Satzung der Beklagten in der ab dem 01. Mai 1998 gültigen Fassung vor, dass Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ein Dreißigstel des für den dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Kalendermonats maßgebenden Beitragsbemessungswertes ist, soweit damit die Einkommens- bzw. Entgeltersatzfunktion erfüllt ist.
Der Verstorbene erzielte aus seiner selbständigen Tätigkeit nur geringe Einkünfte. Seine Einkommensteuerbescheide vom 16. Juni 1998 (für das Jahr 1997) bzw. vom 16. März 1999 (für das Jahr 1998) weisen jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von – 5.462,00 DM bzw. – 5.449,00 DM aus. Hingegen erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von 5.923,00 DM (1997) bzw. 267,00 DM (1998). Aufgrund seiner nur geringen Einkünfte zahlte er spätestens ab November 1998 einen auf der Grundlage des Mindestbeitragsbemessungswertes von seinerzeit monatlich 3.255,00 DM berechneten Beitrag zur Krankenversicherung.
Ab dem 07. Dezember 1998 war der Verstorbene arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02. Februar 1999 Krankengeld ab dem 29. Dezember 1998. Unter Zugrundelegung des Mindestbeitragsbemessungswertes abzüglich der 1997 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnete sie ein Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 64,44 DM. Mit seinem Widerspruch wandte der Verstorbene sich insbesondere gegen die Anrechnung seiner nur im Jahre 1997 vergleichsweise hohen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit weiterem Bescheid vom 31. März 1999 mit, dass die Berechnung des Krankengeldes nicht zu beanstanden sei. Er erziele keine Einkünfte, so dass bei ihm die Krankengeldgewährung keine Entgeltersatzfunktion habe, sondern sich als Zuschussleistung und Bevorzugung darstelle. Den weiterhin aufrechterhaltenen Widerspruch des Verstorbenen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 zurück. Die Höhe des Krankengeldanspruchs ergebe sich aus § 28 Abs. 2 ihrer Satzung. Die Arbeitsunfähigkeit des Verstorbenen habe am 07. Dezember 1998 begonnen. Grundlage für die Berechnung seines Krankengeldes sei der Beitragsbemessungswert des Monats November 1998, der sich aus dem am 16. Juni 1998 ausgestellten Steuerbescheid für das Kalenderjahr 1997 ergebe. Da die Höhe der Gesamteinkünfte des Verstorbenen den Mindestbeitragsbemessungswert von 3.255,00 DM nicht erreiche, werde Letzterer für die Krankengeldberechnung zugrunde gelegt, jedoch vermindert um die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Kapitalerträge in Höhe von monatlich 493,58 DM, da Einkünfte aus Kapitalvermögen auch während der Arbeitsunfähigkeit weiter erzielt würden. Der am 16. März 1999 ausgestellte Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1998 könne frühestens ab dem 01. April 1999 für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass dieser Steuerbescheid erst in Arbeitsunfähigkeitsfällen, die nach dem 30. April 1999 neu einträten, für die Krankengeldberechnung relevant sei.
Auf die Klage des Verstorbenen hat das Sozialgericht Berlin mit seinem Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2001 die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, W… R… für die am 07. Dezember 1998 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Dezember 1998 Krankengeld in Höhe von 75,95 DM täglich zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte das Krankengeld nicht um fiktive Kapitaleinkünfte kürzen dürfe. Für eine Kürzung des Regelentgeltes um Kapitaleinkünfte aus dem Jahr 1997 fehle jede Rechtsgrundlage. Weder enthalte das Sozialgesetzbuch eine dahingehende Bestimmung noch kenne das Gesetz eine Rechtsgrundlage zum Erlass abweichender Satzungsbestimmungen. Selbst wenn die Beklagte sich aber auf ihre Satzung berufen könnte, führte dies nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung sehe vor, dass die Bemessungsgrundlage des täglichen Krankengeldes der hauptberuflich Selbständigen ein Dreißigstel des für den dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Kalendermonats maßgebenden Beitragsbemessungswertes sei, “soweit damit die Einkommens- und Entgeltersatzfunktion erfüllt sei”. Krankengeld erfülle jedoch eine aktuelle Einkommens- bzw. Entgeltersatzfunktion. Es sei d...