Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitgeberzuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen für DO-Angestellte einer Krankenkasse überschreiten den Rahmen der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und sind mit beamtenrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Sie dürfen daher in der Dienstordnung nicht vorgesehen sein.

2. Es verstößt weder gegen besoldungsrechtliche Grundsätze noch gegen Art 14 GG, daß die DO-Angestellten, die nach einer früheren Dienstordnung einen Beitragszuschuß beziehen, keinen Besitzstand genießen.

 

Fundstellen

Breith. 1981, 851

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