Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachentrichtung für Verfolgte des Nationalsozialismus
Orientierungssatz
1. Die Nachentrichtungsmöglichkeit nach Nr 11 Buchst a SozSichAbkSchlProt ISR nimmt Bezug auf § 17a FRG, der allerdings nicht am 1.1.1990, sondern erst am 1.7.1990 in Kraft getreten ist, der aber auch den Personenkreis, für den das FRG anwendbar sein soll, erweitert. Wenn es deshalb in Nr 11 Buchst a SozSichAbkSchlProt ISR heißt, "durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind", kann erstmals nur bedeuten, ab 1.7.1990. Daraus folgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 5.5.1994 - 12 RK 53/93 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1, dass nur die Personen von der Nachentrichtung nach der genannten Vorschrift ausgeschlossen sind, bei denen früher, dh vor dem 1.7.1990, bereits FRG-Zeiten zwar nicht über § 17a FRG, weil dieser keinen Vorläufer besitzt, aber nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 17 Abs 1 Buchst b FRG aF und § 20 WGSVG aF bei einer Entscheidung des Versicherungsträgers oder durch das Gericht berücksichtigt worden sind.
2. Für Verfolgte iS des § 1 BEG, die auch die Voraussetzungen des § 21 WGSVG oder § 22 WGSVG erfüllen, kann nichts anderes gelten. Zwar können sie die nach dem 1.1.1990 unter den günstigeren Voraussetzungen des § 20 WGSVG nF anerkannten FRG-Zeiten durch eine Nachentrichtung nach den §§ 21, 22 WGSVG, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, zahlbar machen. Die Nr 11 SozSichAbkSchlProt ISR sowie das Zusatzabkommen enthalten jedoch an keiner Stelle einen Hinweis, dass bei einer Nachentrichtungsmöglichkeit nach den §§ 21, 22 WGSVG die Nachentrichtung nach dem Abkommen ausgeschlossen sein soll. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte es wie im Fall des § 22 Abs 1 letzter Satzteil WGSVG nahegelegen, einen entsprechenden Satzteil in Nr 11 SozSichAbkSchlProt ISR anzufügen.
Tatbestand
Im Streit ist die Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 sowie die Zahlung von Altersrente nach Israel nach erfolgter Beitragsnachentrichtung.
Der ... 1921 in T/Siebenbürgen geborene Kläger, der zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehört, wanderte 1983 von Rumänien nach Israel aus; er besitzt dessen Staatsangehörigkeit seit 4. September 1983. Am 4. Oktober 1990 beantragte er bei der Beklagten u.a. die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 WGSVG sowie die freiwillige Weiterversicherung nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Mit Bescheid vom 19. Oktober 1992 erkannte die Beklagte für den Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten (über 400 Kalendermonate) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie verfolgungsbedingte Ersatzzeiten an. Zuvor hatte die Beklagte, nachdem sie eine Sprachprüfung durch den israelischen Finanzminister veranlasst hatte, die Voraussetzungen des § 20 WGSVG bei dem Kläger bejaht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1992 (Eingang bei der Beklagten am 30. Dezember 1992) beantragte der Kläger ausdrücklich auch die Gewährung von Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 28. Januar 1993 (Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG mit der Begründung ab, es sei kein Antrag gemäß § 10 WGSVG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1975 gestellt worden. Das anschließende Klage- und Berufungsverfahren hatte keinen Erfolg (S 7 An 5434/93 und L 6 An 63/96). Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 22 WGSVG endgültig ab. Der Kläger habe den Nachentrichtungsantrag (Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989) nicht innerhalb der ihm gewährten Sechsmonatsfrist konkretisiert. Der Kläger bestand nunmehr darauf, Beiträge nach Nr. 11 SP/DISVA nachzuentrichten und auf diesem Wege die Zahlung einer Rente nach Israel zu erreichen (Schreiben vom 1. Februar 1996, Eingang bei der Beklagten am 5. Februar 1996).
Mit Bescheid vom 6. August 1996 lehnte die Beklagte die Zahlung der Rente nach Israel mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt. Auch sein Antrag vom 5. Februar 1996 auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA in Verbindung mit § 17 a FRG werde abgelehnt. Es seien keine Beitragszeiten erstmalig nach § 17 a FRG anerkannt bzw. geltend gemacht worden. Der von dem Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom ...