nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 16.11.1998; Aktenzeichen S 3 An 317/98) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 10. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA zuzulassen. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995.
Der am ... 1914 in Bialystok geborene Kläger wanderte im Juni 1946 von Polen nach Österreich aus. Seit April 1951 lebt er in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er seitdem besitzt.
Im Oktober 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Gewährung von Rente und die Anerkennung der von ihm in Polen und in der UdSSR zurückgelegten Arbeitszeiten als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und zur freiwilligen Versicherung nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Mit Bescheid vom 28. Januar 1992 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Nachentrichtung nach den §§ 21, 22 WGSVG u.a. mit der Begründung ab, dass keine Zeiten nach dem FRG erstmalig anzurechnen seien, da nach den vorgelegten Unterlagen seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1992). Die von dem Kläger hiergegen erhobene Klage, mit der er nur noch die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG geltend machte, hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg (S 3 An 3114/92). Im anschließenden Berufungsverfahren (L 8 An 115/93) teilte die Beklagte dem Gericht mit Schreiben vom 9. November 1993 mit, welche Beitragszeiten nach dem FRG sie bei Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 BEG anerkennen könnte. In einem weiteren Schreiben vom 18. März 1994 erklärte die Beklagte gegenüber dem Gericht auf Anfrage, dass sie die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) als glaubhaft gemacht erachte. Mit Schreiben vom 14. September 1994, bei Gericht am 19. September 1994 eingegangen, erklärte sich die Beklagte nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereit, den Kläger zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 zuzulassen. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Mit Bescheid vom 17. März 1995 erkannte die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Beitragszeiten nach dem FRG (insgesamt 95 Kalendermonate) sowie Ersatzzeiten und Ausfallzeiten nach dem AVG an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie ihn zur Konkretisierung der Beitragsnachentrichtung gemäß § 22 WGSVG auf.
Im April 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagte unter Hinweis auf den Bescheid vom 17. März 1995 die Nachentrichtung "gemäß § 17 a FRG". Von der Nachentrichtung nach § 22 WGSVG machte der Kläger keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 10. März 1997 lehnte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA mit der Begründung ab, für den Kläger seien durch die Anwendung des § 17 a FRG nicht erstmals Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre zu den Personen, die bereits vor der Unterzeichnung des Zusatzabkommens am 12. Februar 1995 die Möglichkeit gehabt hätten, ihre FRG-Zeiten durch eine Nachentrichtung bzw. freiwillige Versicherung ins Ausland zahlbar zu machen. Mit dem Anerkenntnis über die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG am 14. September 1994 seien die Voraussetzungen des § 20 WGSVG als erfüllt anerkannt worden. Damit habe im Hinblick auf das Schreiben an das Gericht vom 9. November 1993 festgestanden, dass auch FRG-Zeiten vorlägen. Hinsichtlich dieser Zeiten hätte es deshalb des am 17.März 1995 ergangenen Vormerkungsbescheides nicht mehr bedurft. Den von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 1998 zurück.
Das Sozialgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage durch Urteil vom 16. November 1998 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 11 a SP/DISVA, dass durch die Anwendung ...