Leitsatz (redaktionell)

1. Eine wesentliche Änderung iS des BVG § 62 Abs 1 kann auch bei gleichbleibendem medizinischen Befund durch Anpassung und Gewöhnung an die Verletzungsfolgen eintreten. Denn unter die "Verhältnisse, die für die Feststellung des Anspruchs maßgebend gewesen sind", fällt nicht nur der objektive Krankheitsbefund, sondern auch die Auswirkung desselben auf den Verletzten. Diese Auswirkung kann sich im Laufe der Zeit durch Anpassung und Gewöhnung verringern.

2. Beurteilung der MdE bei Vorliegen eines seit über acht Jahren bestehenden Zustandes nach Bruch im Bereich des linken Sprunggelenks, Versteifung bzw Teilversteifung der Gelenke und Schwellungsneigung des Beines unter Hinzukommen einer mäßigen Fehlstatik der Wirbelsäule mit beginnenden Verschleißschäden bei gleichzeitigem Übergewicht.

3. Zur Feststellung der Gesamt-MdE im Schwerbehindertenrecht ist die Subtraktionsmethode nicht zulässig, ebensowenig ist es zulässig, entsprechend der Regelung des § 31 Abs 2 BVG den MdE-Grad jeweils auf volle Zehner aufzurunden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652690

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