Orientierungssatz

Auch nach dem durch AFGÄndG 5 eingefügten § 118a Abs 1 AFG bewirkt die Immatrikulation an einer Universität allein nicht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ausbildung die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Aus der Formulierung "im allgemeinen voll in Anspruch nimmt" wird deutlich, daß hierbei an den Regelfall der Ausbildung gedacht ist, nach welchem vom Studenten ein bestimmtes Ausbildungsziel angestrebt und bis zu seinem Erreichen ein geregeltes und ordnungsgemäßes Studium Abschnitt für Abschnitt durchlaufen wird, um den jeweiligen Prüfungsordnungen Genüge zu tun. Bei diesen Studenten kann man mit Recht typisierend unterstellen, daß ein solches Studium ihre Arbeitskraft im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Läßt sich aber ein Arbeitsloser an einer Universität immatrikulieren und besucht er irgendwelche Hochschulveranstaltungen, um die Zeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit sinnvoll zu nutzen, ohne daß er ein regelförmiges Studium durchläuft, dann tritt kein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 118a Abs 1 AFG ein, weil dieser Personenkreis vom Sinn und Zweck der Vorschrift hier nicht erfaßt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657916

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