nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.03.2001; Aktenzeichen S 71 KA 112/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
Die 1950 geborene Klägerin schloss 1975 ihr Studium der Psychologie und der Pädagogik mit dem Diplom ab. In der Folgezeit war sie als Referendarin bzw. Lehrerin und als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften der Freien Universität B tätig. Seit Mai 1987 bildete sie sich zudem berufsbegleitend zur Psychoanalytikerin am B PsInstitut weiter. Nach ihrer Promotion im Juli 1990 arbeitete sie von Oktober 1990 bis Februar 1995 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für Kleinkind-, Erwachsenen- und Sozialpädagogik der Freien Universität B. Seit März 1995 ist sie Professorin im Fachbereich Sozialpädagogik an der Fachhochschule P. Hierbei handelt es sich um eine Vollzeitstelle.
Im Verwaltungsverfahren gab sie an, seit Mai 1991 in eigener Praxis als Psychologische Psychotherapeutin tätig zu sein und seit Juni 1991 am Delegationsverfahren teilzunehmen. Vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 erbrachte sie 309 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Januar 1999 erhielt sie ihre Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.
Den im Dezember 1998 gestellten Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Berlin-(T-) Sch lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 30. Juli 1999 mit der Begründung ab, die Klägerin sei für die Ausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht geeignet, da sie für die Versorgung der Versicherten nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Beschluss vom 12. Januar 2000 als unbegründet zurück. Als Professorin und als Beamtin auf Lebenszeit habe die Klägerin ihre volle Arbeitskraft der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Hierbei handele es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Ohne Bedeutung sei hierbei der Umfang ihrer wöchentlichen Lehrverpflichtung. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin stehe die Klägerin jedenfalls nicht der Versorgung der Versicherten der GKV in dem erforderlichen Maße zur Verfügung.
Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie im Jahr als Professorin lediglich ca. sechs bis sieben Monate tätig sei. Ihre Lehrverpflichtung betrage zwar offiziell 18 Semesterwochenstunden, diese regelmäßige wöchentliche Verpflichtung reduziere sich aber wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit auf faktisch 10 Semesterwochenstunden. Dies entspreche 7,5 Zeitstunden. Im Übrigen sei sie in ihrer Arbeitszeit frei. Eine entsprechende Nebentätigkeitserlaubnis, die eine flexible Arbeitsgestaltung zulasse, sei ihr erteilt worden. Ihre Arbeitszeit könne sie daher sehr wohl nach den Erfordernissen der Patienten ausrichten und ihnen im erforderlichen Maße zur Verfügung stehen. In Notfällen sei sie in der Hochschule jederzeit erreichbar, und sie könne in der Regel innerhalb von 30 Minuten mit dem Auto in ihrer Praxis sein.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 28. März 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass es es für erforderlich halte, dass der die Zulassung anstrebende Psychologische Psychotherapeut zumindest den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung für die Behandlung von Versicherten der GKV zur Verfügung stehe. Daran sei die Klägerin aber durch ihre Tätigkeit als Hochschullehrerin gehindert, denn es sei auch bei flexibler Arbeitszeitgestaltung nicht ausreichend, dass sie gegebenenfalls auch tagsüber Patienten zur Verfügung stehen könne. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen habe sie ihre Arbeitskraft in erster Linie ihrem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.
Gegen das ihr am 3. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 5. Juni 2001 (Dienstag nach Pfingsten) eingelegte Berufung, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2001 und den Beschluss des Beklagten vom 12. Januar 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologische Psychotherapeutin in Berlin-T/ Sch zu erteilen, hilfsweise die Revision zuzulassen, weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis das Gutachten des früheren Richters am BSG Sp unter anderem über den hier str...