Entscheidungsstichwort (Thema)

Merkzeichen B. Notwendigkeit ständiger Begleitung. Herzleiden

 

Leitsatz (amtlich)

Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel iS des § 60 Abs 2 Schwerbehindertengesetz besteht nicht nur, wenn der Schwerbehinderte aufgrund von Gesundheitsstörungen öffentliche Verkehrsmittel nur mit Hilfe einer Begleitperson benutzen kann. Nach dem Zweck der Vorschrift, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der Behinderung bestehende Gefahren zu vermeiden, kann die durch die Gesundheitsstörung begründete Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden kann, für die Anerkennung des Merkzeichens "B" ausreichen. Das kann bei schweren Herzschäden der Fall sein, wenn trotz operativer Eingriffe eine Herzinsuffizienz mit häufig auftretender Dekompensation weiterbesteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659298

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