Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderung. Nachteilsausgleich B. Notwendigkeit ständiger Begleitung. Dialysepatient

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ständige Begleitung ist nach § 59 Abs 2 iV mit § 60 Abs 2 SchwbG bei Schwerbehinderten notwendig, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel iS des § 60 Abs 2 SchwbG besteht nicht nur dann, wenn der Schwerbehinderte aufgrund von Gesundheitsstörungen öffentliche Verkehrsmittel nur mit Hilfe einer Begleitperson benutzen kann. Vielmehr reicht schon die gesteigerte Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen des Behinderten aus, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden können, um die Voraussetzungen dieses Nachteilsausgleichs zu bejahen. (vgl LSG Berlin vom 19.11.1991 - L 13 Vs 5/90). Neben dem Element der Regelmäßigkeit muß als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen. Gefordert ist ein Zustand, welcher die ständige Begleitung erforderlich macht und der ähnlich gravierend ist wie zB die Querschnittsgelähmten, Ohnhänder, Blinden bestehende Gefährdung.

2. Die Notwendigkeit, dreimal wöchentlich die Dialyse durchzuführen mit der Gefahr, daß hiernach die Gefahr von Schwindelanfällen besteht, begründet noch nicht das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659914

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