Leitsatz (amtlich)

Für das in § 14 Abs 2 WGSVG aufgestellte Tatbestandsmerkmal einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist unerheblich, weshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorlag. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift dahin, daß die Beitragsfiktion auch dann eintritt, wenn aus Verfolgungsgründen schon ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wurde oder werden konnte, ist nicht möglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658818

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