nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.09.1999; Aktenzeichen S 73 KR 485/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum August bis Oktober 1997.
Der Kläger war vor Beginn des hier streitbefangenen Zeitraumes etwa zehn Jahre lang bei der Firma T St im Stahllager beschäftigt. Ihm oblag das Beladen der Kraftfahrzeuge der Kunden, das Bestücken der Sägen, das Wiegen des Materials und das Messen. Er musste gelieferten Stahl - nach seinen Angaben etwa 20 bis 50 t pro Woche - im Lager in Regale oder Wannen einsortieren. Diese Arbeit war im Stehen und im Gehen zu verrichten und nach Angaben des Klägers mit häufigem schweren Heben und Tragen - teilweise bis zu 50 kg - verbunden. Hilfsmittel standen nach Angaben des Klägers nur teilweise zur Verfügung, eine besondere Qualifikation für diese Tätigkeit war nicht Voraussetzung.
Ab dem 8. Juli 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog an seinem Wohnort N nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ab dem 31. Juli 1996 Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 1996. Im Dezember 1996 zog der Kläger nach M um, wo am 15. Juli 1997 letztmals seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Im selben Monat verzog der Kläger nach B, wo er sich erstmals am 31. Juli 1997 bei der Ärztin für Orthopädie Dr. K vorstellte. Hierbei gab er an, aus einer Behandlung in M und N zu kommen, seit etwa einem Jahr nicht zu arbeiten und wegen Umschulungsmaßnahmen zur Zeit in B zu sein. Die Frage einer möglichen Arbeitsunfähigkeit wurde vom Kläger weder bei dieser noch bei weiteren Konsultationen gegenüber der behandelnden Ärztin angesprochen, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte gleichfalls nicht. Erst am 8. September 1997 legte der Kläger der behandelnden Ärztin einen Auszahlschein vor, der von dieser nicht unterschrieben wurde, da aus ihrer Einschätzung der Gesundheitszustand des Klägers nach mehrfachen Untersuchungen und Gesprächen - ohne Kenntnis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Beanspruchung - nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit habe schließen lassen.
Seit dem 16. September 1997 befand sich der Kläger sodann bei der Fachärztin für Orthopädie A R in Behandlung, die gegenüber der Beklagten Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellte. Ab dem 28. Oktober 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Beklagte zahlte ab 1. August 1997 kein Krankengeld mehr. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 stellte sie das Ende der Mitgliedschaft des Klägers zum 31. Juli 1997 fest und lehnte die Gewährung von Krankengeld über den 31. Juli 1997 hinaus wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Antwort der behandelnden Ärztin Dr. K vom 29. Oktober 1997 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 mit der Begründung zurück, Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 1997 sei durch die behandelnde Ärztin Dr. K nicht bestätigt worden. Dementsprechend hätten der Anspruch auf Krankengeld sowie die Mitgliedschaft des Klägers nach § 192 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) am 31. Juli 1997 geendet. Ein nachgehender Leistungsanspruch habe nach § 19 Abs. 2 SGB V bis zum 31. August 1997 bestanden, für die neue Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. September 1997 bis zum 27. Oktober 1997 bestehe wegen fehlender Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Krankengeld.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SGB V bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil die behandelnde Ärztin Dr. K keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Der Kläger habe die Obliegenheit versäumt, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Gleichfalls bestehe kein Krankengeldanspruch für die Zeit vom 16. September bis zum 27. Oktober 1997, denn die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe zum 31. Juli 1997 geendet, ein nachgehender Versicherungsschutz habe nur bis zum 31. August 1997 bestanden. Eine Zusicherung der Leistung von Krankengeld durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde könne auch nicht die Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers vom 1. August 1997 bis zum 27. Oktober 1997 ausgesprochen werden.
Gegen dieses ihm am 8. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 2000 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht hätte aufklären müssen, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bestanden habe. Denn der Kläger habe seine Obliegenheit erfüllt, weil er alles in seiner Macht ...