nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 04.12.2000; Aktenzeichen S 45 SB 847/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40.
Der 1955 geborene Kläger beantragte am 10. Dezember 1997 bei dem Beklagten die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Er machte geltend, in beiden Knien, Füßen und in den Hüftgelenken unter Schmerzen zu leiden. Dem Antrag beigefügt waren Operationsberichte über eine Arthroskopie des rechten Knies im Jahr 1992 und des linken Knies im Jahr 1995 sowie ein Attest der behandelnden Orthopäden Dres. Sch, Mund H vom 4. Dezember 1997. Der Arzt für Chirurgie Dr. Kstellte in seinem Gutachten vom 19. September 1998 degenerative Gelenkveränderungen, beidseits arthroskopisch operierte Kniegelenke, rechts Chondromalazie II. Grades fest, die er mit einem GdB von 10 bewertete.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung ab, weil keine Funktionsbeeinträchtigung vorliege, die einen GdB von wenigstens 20 bedinge. Der Widerspruch, mit dem der Kläger MRT-Befunde vom rechten Knie (vom 13. Januar 1999) und vom linken Knie ( vom 25. November 1998) vorlegte, blieb erfolglos ( Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999).
Das dagegen angerufene Sozialgericht hat den Chirurgen und Sozialmediziner Dipl. Med. P ein Sachverständigengutachten erstatten lassen, der bei seiner Untersuchung vom 15. Oktober 1999 eine deutlich reduzierte Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Kniegelenke feststellte. Es bestehe eine Kniegelenksarthrose beidseits bei fortgeschrittenen Knorpelschäden und Zustand nach arthroskopischen Teilmenikusentfernungen. Dies entspreche einem GdB von 30. Der Gesamt-GdB betrage 40, weil die beidseits gleichermaßen vorhandenen Knorpel- und Meniskusschäden bei anhaltenden Reizerscheinungen die Geh- und Stehfähigkeit wechselseitig zusätzlich reduzierten.
Nachdem der Beklagte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 1999 die Diagnose einer Chondromalazie III. Grades auf der Grundlage der MRT-Befunde nicht für nachvollziehbar gehalten hatte, hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden Dr. H vom 9. Juli 2000 eingeholt. Der Sachverständige stellte
medial betonte Gonarthrose rechts
mediale Meniskopathie II. bis III. Grades rechts
laterale Meniskopathie links, II. Grades
laterale Gonarthrose links
Elongation des vorderen Kreuzbandes rechts
Retropatellararthrose beidseits
funktionelles Wirbelsäulensyndrom
fest. Die Arthrose bedinge einen GdB von 20 bei einer Chondromalazia patellae im Stadium 2-3 ohne Bewegungseinschränkung. Die Kreuzbandelongation mit vollständiger muskulärer Kompensation bedinge einen GdB von 10, der Gesamt-GdB betrage 40. Die Behinderungen wirkten sich gegenseitig nachhaltig aufeinander aus, da die Abnutzung des einen Kniegelenkes nicht durch die Benutzung des anderen Beines als Standbein und Belastungsbein kompensiert werden könne.
Auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Orthopädin Dr. P erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 26. September 2000 als Behinderung Gonalgie beiderseits bei degenerativen Veränderungen, operierter Meniskus und Knorpelschaden, Retropatellararthrose beiderseits und relativer Kreuzbandinsuffizienz links mit einem GdB von 30 und eine hierdurch bewirkte dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit an.
Durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H sei lediglich eine Bewegungseinschränkung geringen Grades festzustellen, die grundsätzlich mit einem GdB von 10 bis 20 zu bewerten sei. Da eine deutliche Bewegungsschmerzhaftigkeit bestehe, sei es gerechtfertigt, den GdB trotzdem mit 30 zu bemessen.
Gegen den ihm am 19. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Februar 2001 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen festgestellt worden seien. Diese bedingten nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP)Ziffer 26.18 S. 152 einen Einzel-GdB von 20 bis 40, bei wechselseitiger negativer Beeinflussung einen Gesamt-GdB von 40.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2000 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2000 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von 40 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Ortho...