rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.01.1997; Aktenzeichen S 60 Ar 1986/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Bemessungsentgeltes für das der Klägerin ab 24. Januar 1996 zustehende Arbeitslosengeld - Alg -. Vorrangig geht es dabei darum, ob das Ende des Bemessungszeitraumes für das Alg, das die Klägerin zuletzt vor ihrer eine neue Anwartschaft begründenden Tätigkeit im Rahmen einer ABM bezogen hat, mehr als drei Jahre zurückliegt und eine fiktive Bemessung des erzielbaren Arbeitsentgeltes vorzunehmen ist.
Die 1937 geborene, nicht verheiratete Klägerin absolvierte von 1952 bis 1955 eine Lehre als Damenmaßschneiderin sowie von 1959 bis 1962 eine Ausbildung als Modegestalterin an der Ingenieurschule für Bekleidungsindustrie Berlin. Anschließend war die Klägerin im erlernten Beruf tätig, u.a. von Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Gestalterin für Trikotagen beim Modeinstitut der ehemaligen DDR, wo sie zuletzt einen wöchentlichen Bruttodurchschnittslohn von 345,25 DM erzielte.
Ab 19. Juli 1990 bezog die Klägerin Alg, unterbrochen durch ein Heilverfahren mit Übergangsgeld vom 9. Juli bis 6. August 1991 (29 Kalendertage) sowie durch von der Beklagten geförderte berufliche Bildungsmaßnahmen vom 11. Dezember 1991 bis 5. Juni 1992 (elektronische Text-Bild-Verarbeitung ohne Abschluss) und vom 14. September 1992 bis 4. Februar 1993 (Computergrafik mit Abschlussprüfung), während derer die Klägerin Unterhaltsgeld - Uhg - erhielt, das zuletzt nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 710,- DM gewährt wurde. Vom 5. Februar bis 8. März 1993 (32 Kalendertage) bezog die Klägerin Krankengeld. Aufgrund der hierdurch erworbenen neuen Anwartschaft gewährte die Beklagte der Klägerin ab 9. März 1993 Alg nach dem zuletzt maßgeblichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 710,- DM, das zum 9. September 1993 auf 820,- DM dynamisiert wurde.
Vom 10. Januar 1994 bis 9. Dezember 1995 war die Klägerin mit Unterbrechung im Rahmen einer ABM mit Qualifizierung zur Sozialberaterin beim W. F. Bildungswerk gGmbH tätig, wobei sie vom 6. September 1994 bis 30. September 1995 arbeitsunfähig war und vom 1. Oktober bis 9. Dezember 1995 nach dem Hamburger Modell beschäftigt wurde. Laut Arbeitsbescheinigung bezog sie vom 1. März bis 31. August 1994 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden Arbeitsentgelt von monatlich durchschnittlich 2.474,29 DM (insgesamt 14.845,71 DM), im Anschluss daran vom 7. September 1994 bis 23. Januar 1996 Krankengeld.
Am 5. Januar 1996 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 24. Januar 1996 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung des Alg. Die Beklagte gewährte ihr das Alg zunächst vorläufig mit Bescheid des Arbeitsamtes VI Berlin vom 13. Februar 1996 antragsgemäß ab 24. Januar 1996 mit einer Anspruchsdauer von (312 + 57) 369 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610,- DM und sodann mit Änderungsbescheid vom 4. März 1996 ab Beginn nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,- DM. Hierbei legte die Beklagte ein von der Klägerin als Designer/Layouter im Bereich Mode erzielbares Entgelt entsprechend Vergütungsgruppe V a BAT-Ost in Höhe von monatlich 3.833,24 DM zugrunde. Der wöchentliche Leistungssatz betrug 319,20 DM (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, Leistungstabelle 1996). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, dass ihre noch tätigen Berufskollegen nach BAT-Ost Vgr. IV b vergütet würden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1996 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe durch ihre Beschäftigung im Rahmen einer ABM bis 9. Dezember 1995 einen neuen Anspruch auf Alg erworben. Das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum, hier vom 1. März bis 31. August 1994, habe monatlich 2.474,93 DM betragen. Vor der ABM habe die Klägerin Alg bezogen. Der letzte Tag des dafür maßgeblichen Bemessungszeitraumes sei der 30. Juni 1990 gewesen, so dass die Neubewilligung nicht nach dem bisherigen Bemessungsentgelt, sondern gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2, Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - aufgrund des erzielbaren fiktiven Arbeitsentgeltes vorzunehmen sei. Dies sei unter billiger Berücksichtigung des von der Klägerin ausgeübten Berufes, ihrer Ausbildung, ihres Alters und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe V b BAT-Ost.
Mit der am 21. Juni 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, Alg nach einem höherem Bemessungsentgelt zu erhalten und geltend gemacht, dass ihr durch die ABM kein Nachteil einstehen dürfe und Alg nach dem zuletzt maßgebenden Bemessungsentgelt gewährt werden müsse, das nach Dynamisierung mit wöchentlich 990,- DM zugrunde zu legen sei. Im Übrigen müsse auch eine fiktive tarifliche Einstufung nach den ein...