nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Euro-Umstellung am 01.01.2002. Bösgläubigkeit. Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird einem Arbeitslosen, dem die Bedeutung des Bemessungsentgelts für die Berechnung der Leistung aus dem Merkblatt oder aus früherem Leistungsbezug bekannt ist, für die Zeit ab 01.01.2002 wegen fehlerhafter Umstellung der Berechnungsgrundlage von DM auf Euro Arbeitslosenhilfe mit einem wöchentliche Zahlbetrag (in Euro) bewilligt, der weit über dem halbierten DM-Zahlbetrag liegt, ist ihm grobe Fahrlässigkeit – als Voraussetzung für die Rückforderung – vorwerfbar, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifisch oder allgemein eingeschränkten Einsichtsvermögens bzw. geminderter Urteils- und Kritikfähigkeit bestehen.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X geforderten Bösgläubigkeit ist allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsakts.
Normenkette
SGB X §§ 45, 50; SGB III § 200
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 30.09.2003; Aktenzeichen S 56 AL 2149/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 14. Oktober 2002 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.670,73 Euro.
Dem 1969 geborenen Kläger, der kinderlos und ledig ist und der bereits in den Jahren 1997 und 1998 Arbeitslosengeld (Alg) und Alhi bezogen hatte, wurde nach ca. zweijähriger Tätigkeit als Kraftfahrer bzw. Staplerfahrer ab dem 11. März 2000 von der Beklagten Alg für zunächst 300 Leistungstage unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts (BMG) von (gerundet) 820,00 DM wöchentlich und der Leistungsgruppe A/0 gewährt. In Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.) bei der Berechnung beitragsfinanzierter Sozialleistungen (z.B. Alg) erhöhte die Beklagte das BMG ab dem 22. Juni 2000 pauschal um 10 v.H. auf (gerundet) 900,00 DM wöchentlich. Ab dem 5. Januar 2001 gewährte sie für einen weiteren Leistungszeitraum von 60 Tagen Alg unter Zugrundelegung eines BMG von 900,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 26. Januar 2001). Vor Erschöpfung des Alg-Anspruches nahm der Kläger am 28. Februar 2001 eine Tätigkeit als Maschinenschlosser bei einer P GmbH auf, welche am 15. November 2001 endete. Zum 1. Dezember 2001 meldete er sich nach zwischenzeitlichem Bezug von Krankengeld arbeitslos und beantragte die (Wieder-)Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 bewilligte die Beklagte für die Restanspruchsdauer von sechs Tagen, d.h. vom 1. bis 6. Dezember 2001, Alg in Höhe von 344,19 DM (175,96 Euro) wöchentlich bzw. 49,17 DM täglich, ausgehend von einem angepassten BMG in Höhe von (gerundet) 910,00 DM wöchentlich und dem allgemeinen Leistungssatz. Auf den Antrag des Klägers vom 15. Januar 2002 bewilligte sie zunächst für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2001 Alhi in Höhe von 281,75 DM (144,06 Euro) wöchentlich bzw. 40,25 DM täglich unter Zugrundelegung eines BMG von 820,00 DM wöchentlich sowie des allgemeinen Leistungssatzes (Bescheid vom 24. Januar 2002). Ab dem 1. Januar 2002 bewilligte die Beklagte Alhi in Höhe von 233,73 Euro wöchentlich bzw. 33,39 Euro täglich unter Zugrundelegung eines BMG von (gerundet) 825,00 Euro wöchentlich, der Leistungsgruppe A sowie des allgemeinen Leistungssatzes (Bescheid vom 30. Januar 2002). Da der Kläger am 15. Oktober 2002 eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme mit Unterhaltsgeldbezug begann, hob sie mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 die Alhi-Bewilligung ab Beginn der Maßnahme auf.
In der Folgezeit bemerkte die Beklagte, dass sie bei der Berechnung der Alhi-Leistung ab Januar 2002 die zu Grunde liegenden Berechnungsdaten - das BMG - nicht korrekt von DM-Beträgen auf Euro-Beträge umgestellt hatte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 und 28. Januar 2003 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 2002 und zur Rückforderung eines Betrages in Höhe von 3.670,73 Euro an. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 nahm die Beklagte die Alhi-Leistungsbewilligung in Höhe von 89,67 Euro wöchentlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 2002 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück und forderte den Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung von 3.670,73 Euro auf: Der Kläger habe auf Grund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen können, dass ihm Alhi in der bewilligten Höhe nicht zugestanden habe. Denn die ab 1. Januar 2002 wei...