nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 06.03.2001; Aktenzeichen S 44 V 23/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG-.
Der Kläger ist der Rechtsnachfolger seiner am 17. November 1995 verstorbenen Mutter, Frau H S, die am 4. Dezember 1990 Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 BVG nach ihrem am 29. März 1950 verstorbenen Ehemann A S (A. S.) beantragt hatte.
Die Antragstellerin hatte ihren Antrag u.a. mit einem Bescheid der Versicherungsanstalt Berlin - VAB - vom 12. März 1952 begründet, in dem es heißt, dass aufgrund des § 34 der Verordnung des Magistrats von Groß -Berlin vom 22. Februar 1950 über Leistungen an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene (Magistrats-Verordnung -KbV-) anerkannt werde, dass der Tod des A. S., geboren am 31. Dezember 1904, mit militärischem oder mit militärähnlichem Dienst im Sinne des § 1 KbV ursächlich zusammenhänge. Ein Anspruch auf Kriegswitwenrente wurde seinerzeit nur deshalb versagt, weil die sonstigen - hier nicht relevanten - Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Mit Rentenbescheid vom gleichen Tage wurde ihr aber eine Waisenrente für den am 31. Oktober 1943 geborenen Kläger aus Anlass des Todes seines Vaters bewilligt.
Der Beklagte gewährte der Antragstellerin zunächst durch den Vorbehaltsbescheid vom 12. März 1992 mit Wirkung ab 1. Januar 1991 vorläufige Versorgungsleistungen. Nach weiteren Ermittlungen, insbesondere zu den Folgeschäden der Kriegsgefangenschaft, wurde der Rentenantrag dann durch Bescheid vom 5. November 1992 abgelehnt und der Vorbehaltsbescheid aufgehoben. Die zum Tode führenden Erkrankungen des früheren Kriegsteilnehmers A. S., eine Herzmuskelschwäche und ein Lungenödem, seien nicht als Schädigungsfolge nach dem BVG nachgewiesen. Es könne mithin nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den wehrdienstlichen Einflüssen bzw. den besonderen Umständen der Kriegsgefangenschaft und dem Tode des A. S. ausgegangen werden.
Der Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1993).
In dem hieran sich anschließenden Klageverfahren kam es dann zu weiteren medizinischen Ermittlungen, u.a. zu dem von Amts wegen eingeholten Aktenlagegutachten des Internisten Prof. Dr. D vom 20. November 1995 und des Kardiologen/Internisten Dr. H vom 19. Mai 1999. Beide Sachverständige vertraten die Auffassung, es lasse sich kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Tode des A. S. und möglichen gesundheitlichen Kriegsfolgeschäden herstellen.
Das Sozialgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide durch das Urteil vom 6. März 2001 dazu verurteilt, dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. November 1995 zu leisten. Es könne dahinstehen, ob der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tode des A. S. und den Bedingungen seiner Kriegsgefangenschaft erbracht worden sei. Der Beklagte sei jedenfalls voll umfänglich an die Entscheidung der VAB vom 12. März 1952 gebunden. Die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet ergangenen Verwaltungsakte seien gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages -EV- grundsätzlich wirksam und würden den jeweils zuständigen Rechtsnachfolger binden. Bei der dem Bescheid vom 12. März 1952 zugrundeliegenden Regelung über Leistungen an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene habe es sich um eine versorgungsrechtliche Regelung gehandelt, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des A. S. und seiner Kriegsgefangenschaft mit bindender Wirkung für den Beklagten als Rechtsnachfolger der VAB in diesem Funktionszusammenhang festgestellt habe. Ein Vergleich des Wortlauts der Vorschriften der KbV, insbesondere des § 1, und den Vorgaben in § 1 BVG zeige, dass Leistungsansprüche in beiden Vorschriften den gleichen Voraussetzungen unterlägen und dass zur Feststellung des Leistungsanspruches die Wahrscheinlichkeit genüge, dass die Gesundheitsbeschädigung oder der Tod mit einem der dort genannten Ereignisse ursächlich zusammenhänge. § 85 BVG stehe dieser Entscheidung nicht entgegen, denn diese Vorschrift werde von der Regelung des Art. 19 Abs. 1 EV verdrängt.
Gegen das am 28. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 11. April 2001. Nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 85 BVG erstrecke sich die Rechtsverbindlichkeit der früheren Entscheidung nur auf den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG. Eine frühere Entscheidung sei nicht rechtsverbindlich für die Frage, ob eine Schädigung vorgelegen habe oder ob der Beschädigte zu dem nach dem BVG versorg...