nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 25.06.1999; Aktenzeichen S 11 RAz 2167/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin rückwirkend auf ihren Beitragszuschuss zur Krankenversicherung verzichten kann.

Die im Dezember 1909 geborene Klägerin war bis zum Jahr 1975 als Richterin tätig. Seit Juni 1975 erhält sie von der Beklagten Rentenleistungen aus eigener Versicherung, zunächst als Erwerbsunfähigkeitsrente und später als Regelaltersrente. Außerdem erhält die Klägerin als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes seit Juli 1984 eine Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist hinsichtlich ihrer Krankheitskosten beihilfeberechtigt nach den Berliner Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Krankheits-, Pflege- Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften, BhV). Von der für Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner wurde die Klägerin auf ihren Antrag von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Berlin befreit. Zusätzlich zu ihrer Beihilfeberechtigung war sie zunächst freiwillig bei der AOK und seit dem 1.Juli 1989 bei einer Privatversicherung krankenversichert. Zu den insoweit von ihr zu entrichtenden Beiträgen erhielt die Klägerin zu ihren beiden Renten von der Beklagten Beitragszuschüsse. Bis zum Monat Februar 1995 betrugen die Zuschüsse weniger als 80,- DM. Aufgrund einer Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente wurden von der Beklagten durch Rentenbescheid vom 11. August 1995 die Höhe der zur Regelaltersrente gewährten Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung auf nunmehr 167,84 DM neu festgesetzt. In der Folgezeit bekam die Klägerin von dem für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Landesverwaltungsamt für durchgeführte Krankenbehandlungen zunächst weiter Beihilfeleistungen in Höhe von 70 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Nachdem dieses Kenntnis von der Erhöhung der Beitragszuschüsse erhalten hatte, wurde der Klägerin auf laufende Anträge Ende Oktober 1997 nur noch Beihilfe in Höhe eines Erstattungssatzes von 50 % gewährt. Außerdem wurde die Klägerin vom Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12. Februar 1998 wegen der seit dem1.März 1995 in Höhe von 70 % geleisteter Beihilfen aufgefordert, eine Überzahlung in Höhe von 8.332,26 DM zurückzuzahlen. Gemäß § 14 Abs. 5 der BhV verringere sich der Bemessungssatz um 20 %, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss in Höhe von mindestens 80,-DM gezahlt werde. Die Bescheide des Landesverwaltungsamtes sind noch nicht bestandskräftig, und über die von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfe soll erst entschieden werden, wenn geklärt ist, ob die Klägerin rückwirkend auf einen Teil ihrer Beitragszuschüsse verzichten kann.

Nachdem die Klägerin im Rahmen einer telefonischen Nachfrage am 17. November 1997 von einem Sachbearbeiter der Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass der Beitragszuschuss auf unter 80,- DM begrenzt bleiben müsse, damit keine Kürzung der Beihilfe erfolge, beantragte sie die entsprechende Herabsetzung mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 rückwirkend "ab der letzten Erhöhung bzw. ab dem 1. Juli 1997". Außerdem legte die Klägerin gegen den zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheid vom 3. Dezember 1997, mit dem die Beklagte die Rente der Klägerin mit Herabsetzung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung auf 79,99 DM mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1997 neu festgesetzt hatte, Widerspruch ein. Sie begehrte die rückwirkende Herabsetzung des Beitragszuschusses ab 1.Juli 1997 und führte zur Begründung aus, dass sie nicht auf die Auswirkungen der Erhöhung des Beitragszuschusses für die Höhe der Beihilfe hingewiesen worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1997 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998 zurückgewiesen. Darin heißt es, mit dem Widerspruch werde die "Zuschusskürzung" für die Zeit ab 1. Juli 1997 begehrt. Da gemäß § 46 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) nur mit Wirkung für die Zukunft auf Sozialleistungen verzichtet werden könne, sei der von der Klägerin für die Vergangenheit erklärte Verzicht unzulässig.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 11. August 1995 dahingehend abzuändern, dass als ab dem 1. März 1995 zu leistender Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ein Betrag von monatlich 79,99 DM festgesetzt wird.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1999 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei entsprechend § 48 Abs. 1...

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