Orientierungssatz

Wie sich aus dem Sinn und Zweck des SGG § 192 ergibt, sollen sogenannte Mutwillenskosten nur ausnahmsweise auferlegt werden. Mutwillen setzt bei einem Beteiligten, der grundsätzlich keine Kosten zu tragen hat, mehr voraus als nur die Tatsache, daß die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und ein verständiger Beteiligter daher von einer Fortsetzung des Prozesses absehen würde. Von Mutwillen kann nach dem Sinn des Begriffes nur dann gesprochen werden, wenn der Beteiligte gegen seine bessere Einsicht handelt (vgl BSG 1961-06-19 3 RK 67/60 = SozR Nr 4 zu § 192 SGG). Daran fehlt es, wenn die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung für den rechtsunkundigen und medizinisch nicht geschulten Kläger nicht offen zutage tritt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666257

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