Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhauspflege. Behandlung in Kur- oder Spezialeinrichtungen (§§ 184, 184a, 371 RVO)

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Krankenhauspflege ist ohne weiteres schon dann nicht erfüllt, wenn das Krankenhaus weder Universitätsklinik ist, noch in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist und auch kein Vertragsverhältnis zur Krankenkasse besteht.

2. Die Behandlung in einer besonderen Behandlungsstätte iS des § 184a RVO setzt voraus, daß sie auf Rehabilitation des Patienten zielgerichtet ist. Der Patient muß also rehabilitationsfähig sein.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.10.1984; Aktenzeichen 12 BK 19/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661383

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