Leitsatz (amtlich)

Die Bundesanstalt hat für die Dauer einer berufsfördernden Maßnahme, an der ein Behinderter teilnimmt, der wegen seiner Behinderung auch unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme für dauernd in einem Heim untergebracht leben muß, keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Bundesanstalt hat diese Kosten nur dann zu übernehmen, wenn der Zweck der Heimunterbringung darin besteht, dem Behinderten die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme erst zu eröffnen. Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 9.11.1983 7 RAr 48/82 = SozR 4100 § 56 Nr 14 zu § 56 Abs 3 Nr 3a AFG aF dazu aufgestellten Grundsätze gelten auch und erst recht für die durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz mit Wirkung vom 1.1.1982 an geltende Neufassung dieser Vorschrift, nach der für die Kostenübernahme Voraussetzung ist, daß die Heimunterbringung des Behinderten "für" die berufsfördernde Maßnahme notwendig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.08.1986; Aktenzeichen 11b RAr 8/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661859

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