Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen S 22 RJ 256/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1948 in der Türkei geborene Klägerin hält sich seit 1972 in Deutschland auf. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat weder einen Beruf erlernt noch eine berufliche Ausbildung genossen. Sie befindet sich seit April 1973 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Friedhofsarbeiterin bei dem Bezirksamt N…. Seit dem 14. Oktober 1996 übt sie keine Beschäftigung mehr aus. Sie war von diesem Zeitpunkt an zumindest bis 31. Dezember 1997 arbeitsunfähig krankgeschrieben oder arbeitslos gemeldet.

Den anamnestischen Angaben in den im Verfahren über die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation über sie erstatteten Gutachten vom 5. Februar und 12. Mai 1997 ist zu entnehmen, dass sie weder eine Schule besucht noch Lesen und Schreiben gelernt hat. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2004 hat die Klägerin bestätigt, dass sie niemals zur Schule gegangen sei, weil man sie als Kind dort nicht hingeschickt habe. Sie habe deshalb niemals Lesen und Schreiben gelernt und könne das auch nicht. Sie kenne nur wenige gebräuchliche deutsche Redewendungen und könne sich in deutscher Sprache nicht verständigen.

Vom 23. Juli bis 3. September 1997 absolvierte die Klägerin in der Internistisch-Psychosomatischen Fachklinik Hin B… ein Heilverfahren. In dem Entlassungsbericht vom 16. September 1997 wurde die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgegeben, wegen langanhaltender depressiver Reaktionen mit Somatisierung, LWS-Syndrom bei Protrusio, HWS-Syndrom und phobischer Störung sei die Klägerin als Gärtnereihilfsarbeiterin/Landschaftsarbeiterin nur halb- bis unter vollschichtig einsatzfähig; im Übrigen könne sie leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne Tragen, Bewegen und Heben schwerer Lasten und ohne Zwangshaltung in Tagesschicht vollschichtig verrichten.

In ihrem im Oktober 1997 gestellten Rentenantrag gab die Klägerin an, sie halte sich seit 1996 für erwerbsunfähig. Sie reichte ärztliche Bescheinigungen des Frauenarztes Dr. K… vom 21. Januar 1997, des Orthopäden Dr. Z… vom 28. Januar 1997 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K… vom 25. Juni 1997 ein. Letzterer hielt wegen einer chronifizierten und therapieresistenten Depression und Somatisierungsstörung sowie wegen eines chronischen HWS- und LWS-Syndroms die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für erfüllt.

Die Beklagte veranlasste die Begutachtung der Klägerin durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. W…, die in ihrem Gutachten vom 19. Januar 1998 WS-Syndrom, Gonalgien, rezidivierende Zystitis, Dysmenorrhoen, klimakterisches Syndrom, depressives Syndrom und geringe obstruktive Ventilationsstörung feststellte und zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei als Gartenarbeiterin nicht mehr einsatzfähig, sie könne jedoch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne Leiter- und Gerüstarbeiten, ohne Atemwegreizstoffe, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 27. Januar 1998 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da sie mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem für sie maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne.

Unter Vorlage eines Attestes von Dr. K… vom 10. Februar 1998, der den Krankheitsverlauf trotz regelmäßiger und intensiver Behandlung als völlig ungünstig bezeichnete und eine psychiatrische Begutachtung zur Abklärung der Auswirkungen des depressiven Syndroms und der Somatisierungsstörung auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit empfahl, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Januar 1998 Widerspruch ein. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sozialmediziners und Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T… vom 2. Juli 1998, der ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung feststellte und zu dem Ergebnis kam, der Klägerin seien leichte Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig zumutbar. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1998 zurück.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei seit März 1995 in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, ohne dass sich eine Befundbesserung ergeben habe. Dies sei auch von dem behandelnden Arzt Dr. K… bestätigt worden. Es bestünden außerdem degenerative Veränderungen und Fehlhaltungen der Wirbelsäule, wie sich aus der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. Z… vom 29. März 1999 ergebe.

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