nicht rechtskräftig
Orientierungssatz
1. Die ab dem 1.1.1997 geltende Regelung des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 ( BGBl I 1996, 1461, 1806 ) enthält zwar für Versicherte gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage, nach der Ausbildungszeiten bis zur Dauer von sieben Jahren rentenwirksame Anrechnungszeiten waren, eine Schlechterstellung für die Versicherten, sie ist aber nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG .
2. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der 4. Senat des BSG ( BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R ) im Gegensatz zum 5. Senat ( BSG vom 24.2.1999 - B 5 RJ 28/98 R = SozR 3-2600 § 300 Nr 14) in der Verminderung der Besserstellung der ersten Beschäftigungsjahre mit Pflichtbeitragszeiten (durch eine in der Regel höhere als den entrichteten Beiträgen entsprechende Bewertung) einen Verfassungsverstoß gesehen, das Verfahren gemäß Art 100 GG ausgesetzt und das BVerfG angerufen hat, konnte sich der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen, die bereits nicht mit den vom BSG im genannten Vorlagebeschluss zu beurteilenden übereinstimmen, überzeugen.
3. Auch Versicherten, die die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet haben, erwächst aus ihrem Rentenversicherungsverhältnis kein derart verfestigtes Anwartschaftsrecht, das jeglichen Eingriffen gegenüber Vorrang einzuräumen wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Gesetzgeber - wie hier in § 252 Abs 4 SGB 6 geschehen - für rentennahe Jahrgänge Übergangsregelungen geschaffen wurden, die für die davon betroffenen Versicherten zu einer Abschwächung der Verschlechterungen führen.
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2001; Aktenzeichen S 35 RA 2849/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2001 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Art und Umfang der Berücksichtigung von Anrechnungs- und Kindererziehungszeiten bei der Altersrente.
Die ... 1936 geborene Klägerin beendete am 23. März 1956 ihre Schulbildung mit der Reifeprüfung. Vom 15. Oktober 1971 bis zum Bestehen der Diplomprüfung im April 1976 studierte sie an der Pädagogischen Hochschule R. Kinder, die von ihr auch erzogen wurden, hat die Klägerin ... 1958, ... 1960, ... 1966 und ... 1967 geboren. Seit 1982 lebt die Klägerin in den Niederlanden.
Mit Bescheid vom 22. März 1996 stellte die Beklagte Zeiten fest, die "für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich sind und nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden können". Neben sonstigen rentenwirksamen Zeiten gehörten dazu auch Ausbildungs-Anrechnungszeiten vom 8. Mai 1952 bis 23. März 1956 und 15. Oktober 1971 bis 31. Oktober 1974 im Umfang von insgesamt 84 Monaten (= 7 Jahren). Weiterhin heißt es in diesem Bescheid:
Die Ausbildungszeiten können als Anrechnungszeit nicht in vollem Umfang anerkannt werden, weil sie grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von insgesamt sieben Jahren berücksichtigt werden.
Für Ausbildungszeiten, die vor dem 1. Januar 1992 geendet haben, können weitere Anrechnungszeiten über diese sieben Jahre hinaus anerkannt werden.
Hierbei sind jedoch Zeiten des Schul- oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren zu berücksichtigen.
Als weitere Anrechnungszeiten werden deshalb anerkannt
vom 1. November 1974 bis 31. Oktober 1975,
vom 1. November 1975 bis 29. April 1976.
Diese Zeiten können jedoch bei der Rentenberechnung nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Abhängig vom tatsächlichen Leistungsbeginn sind die genannten Zeiten nur gekürzt anzurechnen. Beim Rentenbeginn im Jahre 1996 werden die weiteren Anrechnungszeiten nur zu 8/12 berücksichtigt.
Mit jedem Jahr des Rentenbeginns danach werden die weiteren Anrechnungszeiten um 1/12 mehr gekürzt.
Welche Auswirkungen diese Regelung hat, wenn von einem Beginn der Rente mit dem Monat nach der Erteilung dieses Bescheides ausgegangen wird, ergibt sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf.
Frühere Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten werden hiermit insoweit aufgehoben.
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die wegen Überschreitens der Höchstdauer oder wegen fehlenden Abschlusses einer Fach- oder Hochschulausbildung nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Weiterhin erkannte die Beklagte für die vier Kinder jeweils eine einjährige Kindererziehungszeit sowie eine 10jährige Berücksichtigungszeit an.
Unter dem 22. Januar 1999 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft übe...