Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Versorgungsbezüge. Betriebliche Altersversorgung. Firmenrente. Arbeitslose. Flugbegleiter
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage, welche Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen, bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist zu bejahen, wenn die objektiven Merkmale einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind.
2. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zählen alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind.
Normenkette
SGB V § 232a Abs. 1, 4, § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 06.04.2001; Aktenzeichen S 86 KR 1117/00*75) |
SG Hannover (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen S 11 KR 114/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. April 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Klägerin gewährte Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Die 1944 geborene Klägerin war bis 1999 als Flugbegleiterin bei der D… L… AG beschäftigt. Für das Bordpersonal sowie das Kabinenpersonal der D… L… AG bestehen jeweils zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. einerseits und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft bzw. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits abgeschlossene Manteltarifverträge, die in ihrem jeweiligen § 19 Abs. 1 vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats endet, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die als Flugbegleiterin nach den in den Manteltarifverträgen jeweils umschriebenen Geltungsbereichen sowohl dem Bord- als auch dem Kabinenpersonal angehörte, fand einer der Tarifverträge Anwendung. Dementsprechend endete ihr Arbeitsverhältnis nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres am 26. August 1999 zum 31. August 1999.
Seit dem 01. September 1999 gewährte ihr ihre ehemalige Arbeitgeberin auf der Grundlage des zwischen den zuvor genannten Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrages Übergangsversorgung Flugbegleiter (im Folgenden: TV-ÜV) eine monatliche Firmenrente in Höhe von 2.673,59 DM brutto.
§ 2 Abs. 1 TV-ÜV sieht vor, dass ein Flugbegleiter einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente hat, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. Lebensjahr oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass er bereits Anspruch auf Versorgungsleistungen der VBL/AV hat. Nach Absatz 2 beginnt die Zahlung der Firmenrente in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Renten aus der Altersversorgung durch die VBL/AV, spätestens mit vollendetem 63. Lebensjahr. Weiter endet die Zahlung der Firmenrente, wenn ein Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die VBL/AV infolge vorzeitiger Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod einsetzt.
Nach Absatz 3 der Norm in der – seit dem 15. Dezember 1985 gültigen und bzgl. dieser Regelung unverändert weiterbestehenden – Fassung der jeweils Dritten Änderungstarifverträge setzt sich die Firmenrente aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag zusammen. Der Grundbetrag beträgt 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung. Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag.
Bestimmungen zur Anrechnung sonstiger Einkünfte enthält § 3 TV-ÜV. Nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 werden anderweitige Einkünfte, die der Empfänger einer Firmenrente aus einem Arbeitsverhältnis hat, zur Hälfte auf die Höhe der Firmenrente insoweit angerechnet, als die Summe dieser Einkünfte sowie der Firmenrente und der Versichertenrente (vgl. § 4 TV-ÜV) das Eineinhalbfache der letzten monatlich zahlbaren Bezüge des Rentenempfängers vor seinem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis übersteigt. Nach Absatz 2 kann den anderweitigen Einkünften im Sinne des Absatzes 1 eine Berufsgenossenschaftsrente gleichstehen. Der Bezug von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit hat nach dem TV-ÜV, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, weder auf das Bestehen eines Anspruchs auf Firmenrente noch auf deren Höhe Einfluss.
Neben ihrer Firmenrente bezog die Klägerin ab dem 01. September 1999 Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbei...