Leitsatz (amtlich)

Bei einem Verfolgten, der bei seiner Auswanderung aus Rumänien nach Israel im November 1959 wegen verfolgungsbedingter Abkehr seit langem nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte, muß statt des Zusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und der Auswanderung wenigstens eine andere Zwangslage gefordert werden, die ihrer Struktur nach dem Vertreibungstatbestand entspricht und als fortdauernder Vertreibungsdruck verstanden werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.1985; Aktenzeichen 11a RA 34/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661986

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