Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes. Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristetes reguläres Anschlußarbeitsverhältnis. unbillige Härte

 

Leitsatz (amtlich)

Wird durch eine ABM-Tätigkeit und eine befristete reguläre Anschlußbeschäftigung ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, ist bei der Prüfung einer unbilligen Härte iS von § 112 Abs 7 AFG von dem während der ABM tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt auszugehen und nicht das höhere, ggf dynamisierte Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem zuletzt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist (§ 112 Abs 5 Nr 4 AFG); Abgrenzung von BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 29/86 = SozR 4100 § 112 Nr 31 und vom 11.2.1988 - 7 RAr 75/86 = SozR 4100 § 112 Nr 35.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.06.1998; Aktenzeichen B 12 KR 62/97 B)

BSG (Urteil vom 30.06.1997; Aktenzeichen 4 RA 16/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657338

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