Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergewährung des Vorruhestandsgeldes bei Rentenanspruch. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
Vorruhestandsgeld, das in der DDR gewährt und seit dem 3.10.1990 von der BA gezahlt worden ist, kann von Frauen jedenfalls dann nur bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres beansprucht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt sind.
Orientierungssatz
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG gegenüber Beziehern von Altersübergangsgeld liegt nicht vor.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1653660 |
Breith. 1994, 334 |
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