Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergewährung des Vorruhestandsgeldes bei Rentenanspruch. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Vorruhestandsgeld, das in der DDR gewährt und seit dem 3.10.1990 von der BA gezahlt worden ist, kann von Frauen jedenfalls dann nur bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres beansprucht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt sind.

 

Orientierungssatz

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG gegenüber Beziehern von Altersübergangsgeld liegt nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.08.1995; Aktenzeichen 11 RAr 67/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1653660

Breith. 1994, 334

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