Entscheidungsstichwort (Thema)
Planmäßige Aspirantur als rentenrechtliche Zeit?
Orientierungssatz
1. Zur Berücksichtigung von Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als rentenrechtliche Zeiten (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 24/96).
2. Arbeitsausfalltage gehören nicht zu den Daten, die vom Versorgungsträger festzustellen und für den zuständigen Träger der Rentenversicherung bindend sind.
3. Die Feststellung von Arbeitsausfalltagen und ihren Rechtsfolgen obliegt auch bei Personen, die den Sondertatbeständen des § 6 Abs 2 AAÜG aF unterfallen, dem Rentenversicherungsträger.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers.
Der Kläger 1928 geboren. Nach einer kaufmännischen Lehre besuchte er die Wirtschaftsoberschule in Sonneberg und anschließend die Pädagogische Fachschule W die er im November 1948 mit einer Prüfung zum Lehramtsbewerber abschloß. Vom 26. September 1958 bis 31. Juli 1961 studierte er an der H. Universität Pädagogik und schloß das Studium als Diplom-Pädagoge ab. Anschließend war er vom 1. August 1961 bis 30. September 1990 beim Ministerium für Volksbildung bzw. ab 1. Januar 1990 Ministerium für Bildung und Wissenschaft beschäftigt. Vom 1. September 1971 bis 31. August 1972 war er für eine planmäßige Aspirantur freigestellt. Er erhielt ein monatliches Stipendium und war in der Studentenversicherung sozialversichert. Am 24. November 1972 promovierte er. Er gehörte von Juli 1959 bis Februar 1971 der Altersversorgung der Intelligenz und von März 1971 bis Juni 1990 der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
Auf Grund einer Vereinbarung über Vorruhestandsgeld vom 24. September 1990 bezog er seit dem 1. Oktober 1990 Vorruhestandsgeld, das im Jahr 1990 1.259 DM/monatlich betrug. Vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 1993 wurden die Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit erbracht. Für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Oktober 1990 wurde vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft im Sozialversicherungsausweis ein versicherungspflichtiges Einkommen von 1.259 DM eingetragen.
Auf seinen Antrag vom 5. März 1993 wurde dem Kläger mit Rentenbescheid vom 12. Oktober 1993 Regelaltersrente ab 1. August 1993 gewährt, die b 1. Dezember 1993 netto 1.927,76 DM / monatlich betrug.
Gegen den zugrundeliegenden Überführungsbescheid, mit dem die Entgelte des Klägers nach den Anlagen 3 und 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - begrenzt worden waren (Bescheid vom 15. September 1993), hatte der Kläger Widerspruch erhoben. Einen Hinweis auf dieses laufende Verfahren enthielt der Rentenbescheid - wie auch die folgenden Rentenbescheide - nicht.
Der Kläger erhob auch gegen den Rentenbescheid Widerspruch und wandte sich gegen die Anwendung des AAÜG sowie gegen mehrere Einzelpunkte der Rentenberechnung.
Die Beklagte half dem Widerspruch nur insoweit ab, als sie die Rente mit Rentenbescheid vom 29. Dezember 1993 unter Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. April 1945 bis 30. September 1945 neu berechnete. Außerdem berücksichtigte sie das für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 1990 erhaltene Vorruhestandsgeld, jedoch nicht in der vom Kläger geforderten Höhe von 109 DM, sondern in Höhe von 81,23 DM. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994 zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, die Zeit der Aspirantur stelle keine Beitragszeit dar und könne auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Für die Zeit von Januar bis Juli 1993 sei ein zutreffendes Entgelt während des Bezugs von Vorruhestandsgeld zugrunde gelegt worden. Es entspreche der Vorausbescheinigung des Arbeitsamtes VI Berlin vom 23. Mai 1993.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 14. April 1994).
Zwischenzeitlich war auch das Verfahren gegen den Überführungsbescheid fortgeführt worden. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1994 hatte der Kläger Klage erhoben. Den geltend gemachten Anspruch hatte die Beklagte teilweise anerkannt und einen neuen Entgeltbescheid vom 2. März 1994 erteilt, mit dem das Entgelt für die Zeit ab 18. März 1990 nur nach § 6 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3 begrenzt wurde.
Die Beklagte erteilte darauf einen neuen Rentenbescheid vom 20. April 1994, mit dem die Rente dem veränderten Überführungsbescheid entsprechend neu berechnet wurde. Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 30. August 1994 wurden der Rente nach der entsprechenden Mitteilung des Arbeitsamts für 1993 die tatsächlichen Vorruhestandsbezüge, statt der vorausbescheinigten zugrunde gelegt.
Mit Urteil vom 3. Februar 1995 wurde die Klage gegen den Überführungsbescheid abgewiesen, das Berufungsverfahren (L 17/8 An 118/95) ist noch anhängig. Es wurde mit Beschluß vom 16. Oktober 1995 ausgesetzt.
Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die folgenden weiteren Ansprüche geltend gemacht: Ne...