Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und zur AVMSt. Berücksichtigung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit

 

Orientierungssatz

1. Ist der Versicherte für seine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur von seiner Tätigkeit im Ministerium für Volksbildung beurlaubt und erhält ein Stipendium, liegt ungeachtet der dafür entrichteten Versicherungsbeiträge kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vor, sondern ein auf die persönliche und berufliche Ausbildung ausgerichtetes Hochschulstudium. Für ein solches ist nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI die Gleichstellung als Beitragszeit ausdrücklich ausgeschlossen (Vergleiche BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R).

2. Die Übergangsregelung des § 307b Abs. 3 SGB VI findet nur auf sogenannte Bestandsrentner Anwendung und setzt einen am 31.12.1991 bestehenden Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes voraus.

 

Tenor

Die Klage gegen die Bescheide vom 21. November 2002 und 11. März 2003 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger vom 1. August 1993 an von der Beklagten gewährten Altersrente.

Der 1928 geborene Kläger hat sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt. Nach Abschluss eines Studiums war er von August 1961 bis 30. September 1990 beim M V (ab 1. Januar 1990: MB W) erwerbstätig. Im November 1972 promovierte er. Zuvor war er vom 1. September 1971 bis 31. August 1972 für eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur freigestellt. Während dieser Zeit erhielt er ein monatliches Stipendium und war weiterhin sozialversichert. Er gehörte zunächst bis Februar 1971 der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) an und war von März 1971 bis Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) einbezogen. Von Oktober 1990 bis Juli 1993 bezog er Vorruhestandsgeld.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 entsprach die Beklagte dem Rentenantrag des Klägers und bewilligte ihm vom 1. August 1993 an eine Regelaltersrente, deren Berechnung sie zunächst 63,9189 Entgeltpunkte - EP - zugrunde legte. Im dagegen gerichteten Widerspruch wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Aspirantur und der Begrenzung der ermittelten rentenwirksamen Entgelte (auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG a.F. im Zeitraum März 1971 bis Juni 1990). Am 29. Dezember 1993 erging ein weiterer Rentenbescheid (63,9548 EP); mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994 erfolgte sodann die Zurückweisung des Widerspruchs.

Die von der Beklagten berücksichtigten rentenwirksamen Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beruhten auf Bescheiden des Versorgungsträgers vom 15. September 1993 und 2. März 1994, die eine Begrenzung der Entgelte auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 bzw. 17. März 1990 bestimmten. Eine gegen diese Entgeltbescheide und den am 3. Januar 1994 ergangenen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage war vom Sozialgericht mit Urteil vom 3. Februar 1995 abgewiesen worden. Im dagegen gerichteten Berufungsverfahren erließ der Versorgungsträger einen Bescheid vom 27. März 1997, mit dem für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 keine Begrenzung der Entgelte auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze mehr erfolgte. Mit einem weiteren Bescheid vom 13. September 2001 wurden die Feststellungen des vorgenannten Bescheides auf Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 erweitert. Das Berufungsverfahren gegen den Versorgungsträger wurde daraufhin durch einen Vergleich beendet (die Beklagte verpflichtete sich zu einer pauschalen Erstattung der Verfahrenskosten, woraufhin der Kläger das Verfahren als erledigt betrachtete und seine Einwendungen gegen die - allgemeine - Beitragsbemessungsgrenze im Rentenstreitverfahren vorbringen wollte).

In dem vom Kläger am 14. April 1994 gegen den Rentenversicherungsträger angestrengten Klageverfahren ergingen weitere Rentenbewilligungsbescheide über Leistungen seit Rentenbeginn am 1. August 1993 (Bescheide vom 20. April und 30. August 1994 über jeweils 64,2184 EP). Das Sozialgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte mit Urteil vom 11. August 1995 verurteilt, für den 1. und 2. Oktober 1990 ein höheres Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen. In dem anschließenden Berufungsverfahren erließ die Beklagte den Bescheid vom 11. Juni 1997 mit dem - aufgrund des Entgeltbescheides vom 27. März 1997 - für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 78,1109 EP der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden. Dieser Rentenbescheid...

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