Leitsatz (amtlich)

§ 205 RVO setzt voraus, daß der Versicherte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Krankenversicherungsleistungen tatsächlich zu Unterhaltsleistungen fähig ist. Eine rückwirkende Rentenbewilligung begründet für Zeiten vor Bescheiderteilung keine Unterhaltsverpflichtung.

 

Fundstellen

Breith. 1981, 848

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