Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung. GdB. Heilungsbewährung. Herzinfarkt

 

Orientierungssatz

Die Aufhebung eines Feststellungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Heilungsbewährung bei erlittenem Herzinfarkt ist nicht möglich, wenn im Ursprungsbescheid ein Hinweis darauf fehlt, daß ein im Verhältnis zu den tatsächlichen Funktionsstörungen überhöhter GdB wegen des Rückfallrisikos oder des Verdachts einer Erkrankung für eine bestimmte Zeit der Heilungsbewährung festgesetzt worden ist und dieser Umstand dem Betroffenen auch nicht bekannt oder für ihn nicht erkennbar war (vgl BSG vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 = BSGE 62, 243 und vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 = SozR 3870 § 4 Nr 3).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655652

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