Leitsatz (amtlich)
Die Zeit des Bezuges einer Altersrente für Verfolgte des Nationalsozialismus in der DDR (eine Zeit, in welcher der Versicherte vom 60. bis 65. Lebensjahr beitragsfrei beschäftigt war) ist weder nach § 15 noch nach § 16 FRG anrechenbar.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1667905 |
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