Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerweiterung bzw Klageänderung im Berufungsverfahren. instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG
Orientierungssatz
Auch bei während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterungen (§ 99 SGG) müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, für die erweiterten Klagen vorliegen (vgl BSG, Urteile vom 31.7.2004 - B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr 1).
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung eines Feststellungsbescheides im Sinne von § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1936 geborene Kläger war nach Abschluss seines Studiums ab dem 1. September 1960 zunächst als Redakteur, später als Redaktionsleiter und von 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Chefredakteur beim St K für R der DDR tätig. Vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er ausweislich der Beitragsnachweiskarte zur Personalnr. (in der als Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat das Jahr 1960 festgestellt worden ist) Beiträge zu der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - ZVSMitSt - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 des AAÜG).
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1995, traf die Beklagte Feststellungen nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG, d.h. sie stellte gemäß § 5 AAÜG als Zeiten der Zugehörigkeit zum ZVSMitSt die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten als "berücksichtigungsfähige Entgelte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Jahreshöchstwerte für als versichert geltende Arbeitsverdienste) gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1995 (a.F.) i.V.m. den Anlagen 4, 5, 8 a.F. zum AAÜG ergaben.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 19. Oktober 1995 wiedergegebenen "Begrenzungen" der Arbeitsverdienste nach den Anlagen 3, 4, 5 und 8 des AAÜG a.F. gewendet: Die Kürzung der nachgewiesenen Entgelte, für die Beiträge entrichtet worden seien, sei verfassungswidrig und verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 sowie das in Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) enthaltene Sozialstaatsprinzip.
Nach In-Kraft-Treten des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) hat die Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 1997 eine Neufeststellung der Daten nach §§ 5, 8 AAÜG mit Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 vorgenommen. Den kalenderjährlich nachgewiesenen Entgelten hat sie als "berücksichtigungsfähige Entgelte" für den Zeitraum vom 1. September 1960 bis zum 31. Dezember 1962 die nachgewiesenen Entgelte in voller Höhe und für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1985 und vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 die der (nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Entgelte, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. der Anlage 3 zum AAÜG ergaben, gegenüber gestellt. Ferner für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG i.V.m. der Anlage 5 zum AAÜG ergaben.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1997 hat das SG die Trennung des zum Aktenzeichen S 35 An 1247/96 W97 geführten Verfahrens in drei selbständige Verfahren beschlossen und angeordnet, dass a) soweit der Kläger den Bescheid vom 19. Oktober 1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1995 und die darin enthaltenen Feststellungen für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 angreife, das Verfahren unter dem Az. S 35 An 1247/96 W97-01 geführt werde, und b) soweit der Kläger die Feststellungen im Bescheid vom 28. Februar 1997 betreffend die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 angreife, das Verfahren unter dem Az. S 35 An 1247/96 W97-02 geführt werde. Im Hinblick auf die noch beim Bundesverfassungsgericht zu § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. anhängigen Verfahren hat das SG zum Az. S 35 An 1247/96 W 97-01 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zum Az. S 35 An 1247/96 W97-02 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Überführungsbescheides vom 28. Februar 1997 zu verpflichten, den Überführungsbescheid unter Berücksichtigung seiner Ansprüche auf Rente und Zusatzversorgung in der Höhe, wie Ansprüche in der DDR erworben worden und wie sie an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen seien, insbesondere ohne die Begrenzungen der Anlagen 3 und 5, neu zu erlassen; das SG hat jedoch im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren das Verfahren ausgesetzt.
Im (vorliegenden) Verfahren zum Az. S 35 An 124...