Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen S 29 RJ 2291/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft (noch) die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit von November 1998 bis Oktober 2000.
Die 1970 geborene Klägerin besuchte bis zur 10. Klasse die Schule und nahm im September 1987 ein Studium zum Beruf der Grundschulpädagogin auf, das sie am 10. September 1990 abbrach. Vom 11. September 1990 bis zum 8. September 1993 durchlief sie eine Ausbildung zur Friseurin, die sie erfolgreich abschloss. Anschließend war sie als Friseurin beschäftigt und befand sich vom 20. April 1995 bis zum 28. Juni 1995 im Mutterschutz. Danach befand sie sich für drei Jahre im Erziehungsurlaub. Während dieser Zeiten bestand das Arbeitsverhältnis zur “B… H… GmbH” fort. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs kündigte sie es aus gesundheitlichen Gründen und bezog ab Mai 1998 Arbeitslosengeld.
Bereits am 7. April 1997 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt und zur Begründung auf einen 1993 erlittenen Bandscheibenvorfall im Halswirbelsäulen-Bereich verwiesen, weshalb sie nicht mehr stehend, gehend oder sitzend tätig sein könne.
Die Beklagte ließ die Klägerin von dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und Akupunktur Dr. Z… untersuchen, der in seinem Gutachten vom 1. Juli 1997 zu dem Ergebnis kam, bei der Klägerin bestehe ein Bandscheibenprolaps C 5/6. Zwar sei die klinische Beweglichkeit endgradig eingeschränkt und bestehe zur Zeit eine Belastungseinschränkung bei statischer Tätigkeit. Leichte Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten, auch als Friseurin, könne die Klägerin jedoch noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob diese Widerspruch und legte ein Attest des Arztes JS vom 30. Juli 1998 sowie einen Bericht über eine Computertomographie vom 28. Juli 1998 vor. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z… vom 2. September 1998 ein, in dem es heißt, der Befund sei nicht ganz eindeutig und signifikant für die geklagten Beschwerden. Neurologisch hätten sich keine objektivierbaren Befunde erheben lassen. Es bestünden unklare rechtsseitige Beinschmerzen ohne neurologisches Korrelat, ein mitgeteilter Vorfall L 5/S 1, HWS/LWS-Beschwerden mit psychogen überlagerten Cervico-Cephalgien und ein Verdacht auf Psychosomatose (Rentenbegehren). Die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen und ohne häufiges Bücken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne besonderen Zeitdruck verrichten. Als Friseurin sei sie nicht vollschichtig einsetzbar.
In dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S… vom 15./16. Oktober 1998 wird die Diagnose gestellt auf Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, Halswirbelsäulen-Syndrom bei computertomographisch nachgewiesenem rechtsmediolateralem Bandscheibenvorfall in Höhe C 5/ C6 und Lumboischialgien rechts ohne manifeste Wurzelkompression. Als Friseurin sei die Klägerin nur bedingt belastbar, im Übrigen bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Durch Bescheid vom 5. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe im April 1995 habe die Klägerin erst 56 Beitragsmonate zurückgelegt gehabt, so dass kein Berufsschutz bestehe. Sie sei deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Insoweit sei sie jedoch noch vollschichtig einsatzfähig.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, ihr stehe Berufsschutz als Friseurin zu, da sie den Beruf erst im Mai 1998 aufgegeben habe. Als Friseurin könne sie nicht mehr arbeiten.
Die Klägerin hat ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Landesarbeitsamtes Berlin vom 12. September 1998 vorgelegt, gemäß dem sie als Friseurin nicht mehr einsatzfähig, im Übrigen aber vollschichtig leistungsfähig sei.
In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin sei als Facharbeiterin anzusehen, könne aber Tätigkeiten, auf die sie zumutbar verweisbar sei, noch verrichten.
Das Sozialgericht hat von den die Klägerin behandelnden Ärzten J… S… (10. März 1999) und Dr. L… (23. April 1999) Befund- und Behandlungsberichte eingeholt und sodann den Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. A… mit der Erstattung eines Gutachtens über die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin beau...