Leitsatz (amtlich)

Liegen dem Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Erteilung eines Rentenbescheides Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, daß der Versicherte in einem bestimmten Zeitraum versicherungsfrei war, und hängt davon der Rentenanspruch ab, so kann der Rentenversicherungsträger nicht den Rentenbescheid nach RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 aufheben, wenn die zuständige AOK nach Erteilung des Rentenbescheides die Versicherungsfreiheit bescheidmäßig festhält und dieser Bescheid dem Rentenversicherungsträger bekannt wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.1981; Aktenzeichen 11 RA 29/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655851

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