Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen für Jüdin in den Ostgebieten
Orientierungssatz
1. Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung des Reichsarbeitsministers über die Behandlung der Juden in der Reichsversicherung waren für Juden in den eingegliederten Ostgebieten Beiträge nach den reichsrechtlichen Vorschriften zu entrichten. Diese Regelung galt rückwirkend vom Stichtag des § 1 Abs 3 der SVOstgebieteEV, mithin in Schlesien ab dem 1.1.1940 und in den übrigen eingegliederten Ostgebieten ab 1.1.1942.
2. Somit besteht kein Anspruch gemäß § 11 Abs 2 VuVO auf Herstellung einer Versicherungsunterlage für die Zeit vom 1.9.1940 bis 28.2.1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach § 15 FRG anstelle einer glaubhaft gemachten deutschen Beitragszeit nach der VuVO, weil das FRG keine Anwendung findet.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1671022 |
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