Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarkeit. Mitgliedschaft. Vorstand und Vertreterversammlung. Kassenärztliche Vereinigung

 

Orientierungssatz

Durch die Wahl eines Mitglieds der Vertreterversammlung in den Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung endet oder ruht dessen Mandat in der Vertreterversammlung nicht. Lediglich der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein. Der Gesetzgeber hat damit den Status der gewählten Personen festgelegt, der auch durch Satzungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht geändert werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.10.1992; Aktenzeichen 6 RKa 69/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665792

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