rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.11.1996; Aktenzeichen S 69 U 81/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 1996 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1994 und vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 464,44 DM aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 400,86 DM aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträge.
Die Klägerin betreibt in Berlin eine Mitfahrzentrale mit zwei Niederlassungen, eine im Bezirk Charlottenburg, eine im Bezirk Mitte. Untergebracht in den Gebäuden zweier großer Bahnhöfe (Zoologischer Garten und Alexanderplatz) verfügt die Klägerin über Büroräume, in denen sie vorrangig Mitfahrgelegenheiten mit privaten Kfz an Ort und Stelle vermittelt. Die Kunden erscheinen entweder persönlich oder melden sich telefonisch, gleiches gilt auch für den Kontakt mit den Anbietern der Leistungen. Ein Außendienst findet nicht statt. Die Gewerbeanmeldungen in beiden Bezirken lauteten ursprünglich auf Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten und Busfahrten sowie Postkartenverkauf. Mit Ummeldungen vom 24. Juli 1995 (in Charlottenburg) und vom 7. August 1995 (in Mitte) meldete die Klägerin zusätzlich auch die neu ausgeübte Tätigkeit als Reisebüro an.
Die Klägerin ist kraft Gesetzes Mitglied bei der Beklagten. Diese bestimmte mit Wirkung vom 1. Januar 1990 eine Zuteilung der verschiedenen Unternehmensarten zu den jeweiligen Gefahrklassen. Unter anderen wurden hier unter der Gefahrtarifsstelle 5.3 die Tätigkeiten "Gutachter, Gastspieldirektionen, Handelsagenturen sowie Makler, Handelsvertreter, Schätzer und dergleichen, Vermittler, Versteigerer, Sachverständige, Detektivinstitute" mit einer Gefahrklasse von 2,8 und unter der Gefahrtarifstelle 5.5 die Tätigkeiten "Adressen-, Schreib-, Übersetzung- und Anzeigenbüros, Auskunfteien, Inkasso, Reise- und Theaterkartenbüros, Spielbanken, Toto- und Lottounternehmen, Verkehrsvereine, Pferderennvereine, Wettbüros sowie sonstige Büros" mit einer Gefahrklasse 1,9 geführt. Auf der Grundlage dieser Gefahrtarifsregelungen erteilte die Beklagte der Klägerin am 4. November 1994 einen Bescheid, in welchem sie sie mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zu der Gefahrtarifsstelle 5.3 mit der Unternehmensart Vermittler in der Gefahrklasse 2,80 veranlagte. Am 25. April 1995 erteilte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Bescheid, in welchem sie den Beitrag für das Jahr 1994 festsetzte. Sie legte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt von 147.444,00 DM zu Grunde, multiplizierte dies mit der Gefahrklasse, woraus sich der Wert von 412.843,20 errechnete, und multiplizierte diesen Wert mit dem Beitragsfuß von 3,500 dividiert durch 1000, woraus sich der Betrag von 1.444,95 DM errechnete. Zuzüglich eines Anteils an der Rentenaltlast von 29,81 DM und eines Anteils an der Konkursausfallgeld-Umlage von 220,08 DM errechnete sich ein Gesamtbeitrag von 1.694,84 DM. Gegen die beiden vorgenannten Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, über den die Beklagte zunächst nicht entschied.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an nahm die Beklagte eine geänderte Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen vor. Hierbei war u. a. unter der Gefahrstelle 14 die Tätigkeiten "Makler, Vermittler/ Handelsvertretung/Versteigerer, Pfandleiher/Detektivinstitut" mit der Gefahrklasse 3,1, ferner bei der Gefahrtarifstelle 17 die Unternehmensart "Reisebüro" mit der Gefahrstelle 1,9 und schließlich mit der Gefahrtarifstelle 16 die Unternehmensart "Spielbank/ Lotterieunternehmen, Wettbüro/ Verkehrsverein/ Dienstleistungen aller Art (büromäßig)" mit einer Gefahrklasse von 2,0 aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Gefahrklasse erteilte die Beklagte der Klägerin am 29. September 1995 einen Bescheid, in welchem sie sie zur Gefahrtarifsstelle 14 als Makler, Vermittler und dementsprechend zur Gefahrklasse 3,1 veranlagte. Mit Bescheid vom 26. April 1996 verlangte die Beklagte von der Klägerin den Beitrag für das Jahr 1995. Hierbei ging sie von einem Bruttoarbeitsentgelt von 100.092,00 DM aus, multiplizierte dies mit der Gefahrklasse 3,10, errechnete auf diese Weise den Wert von 310.285,20 DM, woraus dividiert durch 1000 und multipliziert mit dem Beitragsfuß von 3,550 der Wert von 1.101,51 DM sich ermittelte. Zuzüglich eines Anteils an der Konkursausfallgeld-Umlage von 242,35 DM errechnete sich der Gesamtbeitrag von 1.343,86 DM. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch e...